Neufassung der Satzung des Chaos Computer Club

17. November 2002

Präambel

Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den Einzelnen und für die Gesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis Mensch-Maschine und der Menschen untereinander.

Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert eines neues Menschenrecht auf weltweite, ungehinderte Kommunikation. Der Chaos Computer Club ist eine galaktische Gemeinschaft von Lebewesen, unabhängig von Alter, Geschlecht und [alt: Rasse neu: Abstammung] sowie gesellschaftlicher Stellung, die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzt und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das einzelne Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung fördert.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "`Chaos Computer Club"'. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz "`e.V."' ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  2. [alt: Das Geschäftsjahr beginnt am 1. März jeden Kalenderjahres. neu: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.]

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Club fördert und unterstützt Vorhaben der Bildung und Volksbildung in Hinsicht neuer technischer Entwicklungen, sowie Kunst und Kultur im Sinne der Präambel oder führt diese durch. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:

    1. Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
    2. Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Kongresse, Treffen sowie [alt: Telefonkonferenzen neu: Konferenzen].
    3. Herausgabe der Zeitschrift "`Die Datenschleuder"'.
    4. Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien.
    5. Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise.
    6. Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung vorgesehenen Kontrollorganen.
    7. Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie.
    8. Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder.
    9. [neu: Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Clubs vereinbar sind.]
    10. [neu: Veranstaltungen und Projekte, die sich speziell an Jugendliche richten.]

  2. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "`steuerbegünstigte Zwecke"' der Abgabenordnung [neu: 1977 (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung]; er dient ausschließlich und unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Clubs werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Clubs. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. [alt: Ordentliche Clubmitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. neu: Ordentliche Clubmitglieder können natürliche Personen werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.]
  2. Die Beitrittserklärung erfolgt [alt: schriftlich oder fernschriftlich neu: in Textform] gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung [neu: und der Zahlung der Aufnahmegebühr].
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch [alt: Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts neu: den Tod] oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Austritt wird durch [alt: schriftliche Willenserklärung neu: Willenserklärung in Textform] gegenüber dem Vorstand vollzogen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in Anspruch zu nehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Clubs zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

§5 Ausschluss eines Mitglieds

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund [alt: vorliegt. neu: vorliegt, wie beispielsweise die werbliche Nutzung der Mitgliedschaft.] Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in [alt: schriftlicher Form neu: Textform] unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§6 Beitrag

  1. Der Club erhebt einen Aufnahme- und [alt: Jahresbeitrag neu: Mitgliedsbeitrag]. Er ist bei der Aufnahme [alt: und für das Geschäftsjahr im ersten Quartal des Jahres neu: bzw.] im Voraus zu entrichten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. [neu: Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft.]
  2. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.
  3. [neu: Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft zu gewerblichen Zwecken nutzen, haben einen erhöhten Beitragssatz zu entrichten über den der Vorstand im Einzelfall auf Antrag entscheidet.]

§7 Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. [neu: der Erfa-Beirat]

§8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:
    1. die Genehmigung des Finanzberichtes,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
    4. die Bestellung von Finanzprüfern,
    5. [neu: die] Satzungsänderungen,
    6. die Genehmigung der Beitragsordnung,
    7. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und [alt: Auslagen. neu: Auslagen,]
    8. [neu: die] Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    10. die Auflösung des Clubs.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Clubs dies erfordern, oder wenn mindestens zehn Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. [alt: Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. neu: Die Einberufung der Mitgliedervollversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Zur Wahrung der Frist reicht die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift oder die Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse.]
    Hierbei sind die Tagesordnung bekannt zugeben und ihr die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens [alt: drei neu: zehn] Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle [neu: in Textform] einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens [alt: fünfzehn neu: fünf] Prozent aller Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind jedoch gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung nicht angezweifelt worden ist. [neu: Ist die Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig, ist die darauf folgende ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig.]
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Clubs bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden [neu: stimmberechtigten] Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
  5. Jedes [alt: Mitglied neu: Mitglied, welches mit den Beiträgen nicht im Rückstand ist,] hat eine Stimme. [alt: Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen. neu: --] [neu: Stimmen können nicht übertragen werden.]
  6. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen [alt: ist; das neu: ist. Das] Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus [alt: sieben neu: fünf] Mitgliedern:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem [alt: Schatzmeister, neu: Schatzmeister und]
    4. [alt: zwei Beisitzern und 5. neu: --] dem Erfa-Repräsentanten.
  2. Vorstand im Sinne des §26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte von über 2000 EURO, Einstellung und Entlassung von Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen, Aufnahme von Krediten, Gründung, Erwerb und Veräußerung von Gesellschaften und Geschäftsanteilen von Gesellschaften zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele; bei denen der Verein durch mindestens [alt: fünf neu: drei] Vorstandsmitglieder vertreten wird.
  3. Sind [alt: mehr als zwei neu: zwei oder mehr] Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
  4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung gesichert ist, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
  6. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Clubs zur Prüfung zur Verfügung.
  7. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
  8. Der Vorstand kann [alt: einen "`Wissenschaftlichen Beirat"' neu: "`Fachliche Beiräte"' oder "`Wissenschaftliche Beiräte"'] einrichten, [alt: der neu: die] für den Club beratend und unterstützend tätig [alt: wird neu: werden]; in [alt: den Beirat neu: die Beiräte] können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.
  9. [neu: Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.]

§10 Finanzprüfer

  1. Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung [neu: zwei] Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung [alt: erstatten sie dem Vorstand Kenntnis neu: informieren sie den Vorstand] von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  2. Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§11 Erfa-Organisation

  1. Der Club bildet zur Durchführung seiner Aufgaben regionale Erfahrungsaustauschkreise (Erfa-Kreise). Sie bestimmen ihre Organisationsstruktur selbst.
  2. Aufgabe der Erfa-Kreise ist ferner,
    1. die Entscheidungsfindung im Club zu fördern und vorzubereiten,
    2. Mitglieder für den Club zu [alt: werben. neu: werben,]
    3. [neu: die Ziele des Clubs lokal umzusetzen.]
  3. Beabsichtigt ein Erfa-Kreis, bestimmte Themen oder Aktivitäten mit überregionalem Bezug an die Öffentlichkeit zu tragen, ist dies vorher mit dem Vorstand des Clubs abzustimmen.
  4. Jeder Erfa-Kreis bestimmt einen Erfa-Kreis-Vertreter. Die Erfa-Kreise sollten sich eine Organisationsstruktur geben, die mit dem Erfa-Beirat abzustimmen ist.

§12 Erfa-Beirat

  1. [alt: Der Erfa-Beirat besteht aus den Erfa-Vertretern, die Clubmitglieder sind. neu: Jeder Erfa-Kreis entsendet in den Erfa-Beirat einen Erfa-Kreis-Vertreter, der Clubmitglied ist. Der Erfa-Repräsentant gehört dem Erfa-Beirat an.]
  2. Der Erfa-Beirat schlägt der Mitgliederversammlung aus seiner Mitte den Erfa-Repräsentanten zur Wahl in den Vorstand vor.
  3. Der Erfa-Beirat wirkt bei der Führung der Club-Geschäfte beratend und unterstützend mit. Er hat dabei insbesondere die Aufgabe, die Belange der Erfa-Kreise zu vertreten.
  4. [neu: Der Erfa-Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.]
  5. [neu: Der Erfa-Beirat kann Erfa-Kreise aufnehmen oder ausschließen, soweit der Vorstand keinen Widerspruch erhebt. Bei Unstimmigkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung.]
  6. [neu: Der Erfa-Beirat kann gegenüber dem Erfa-Repräsentanten weisungsberechtigt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Erfa-Beirats.]

§13 Auflösung des Clubs

Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Clubvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung.