Welches Ziel verfolgt der Abmahnbeantworter?

Wir wollen mehr Menschen ermutigen, ihr Internet mit Nachbarn, Passanten und Netz-Bedürftigen zu teilen.

Momentan wird dies durch aggressiv auftretende Rechtewahrnehmer erschwert, die dem Inhaber des Anschlusses für vermeintlich über sein Netz begangene Urheberrechtsverstöße kostenpflichtig abmahnen. Dabei stehen so Abgemahnte einer für Unerfahrene komplexen Materie gegenüber, die laut Abmahnschreiben mit empfindlichen finanziellen Folgen einhergeht.

Der Abmahnbeantworter soll unberechtigt Abgemahnte dabei unterstützen, sich schnell, präzise und zuerst ohne Kosten für einen eigenen Anwalt gegen die Abmahnung wehren zu können.

Zudem versuchen wir, einer groben Ungerechtigkeit im Abmahnwesen entgegenzuwirken, indem wir das Kostenrisiko für unberechtigte Abmahnungen wieder dem Abmahner überlassen.

Wann ist denn eine Abmahnung unberechtigt?

Wenn der Anschlussinhaber ausschließen kann, den Urheberrechtsverstoß selbst begangen zu haben, ist die Abmahnung unberechtigt. Dies ist nicht mit einem Augenzwinkern zu lesen. Kommt der Fall vor Gericht, muss man immer damit rechnen, dass ein Richter die Umstände bewertet.

Wieso kann ich mir nicht einfach einen Anwalt nehmen, wenn ich unschuldig bin?

Diese Option steht natürlich jederzeit zur Verfügung, allerdings bekommt man die eigenen Auslagen nicht erstattet. Die Anwaltskosten belaufen sich nach RVG auf mindestens 150 Euro – auf denen bleibt man sitzen, auch wenn die Abmahnung unberechtigt ist.

Wieso? Muss nicht bei Rechtsstreitigkeiten die unterlegene Seite bezahlen?

In einem ordentlichen Gerichtsverfahren ist dies tatsächlich der Fall. Bei einer Abmahnung ist das anders, da diese im Urheberrecht als Werkzeug ursprünglich für eine vorgerichtliche Klärung von Streitigkeiten zwischen Firmen gedacht war. Eine Rechtsabteilung schickt einer anderen den Hinweis, das Problem wird gelöst und man muss kein Gericht damit beschäftigen. Leider hat der Otto-Normal-Anschlussinhaber keine eigene Rechtsabteilung und muss sich einen Anwalt nehmen.

Heißt das, ich muss das ganze Verfahren ohne Anwalt durchfechten?

Nein! Hier kommt der Abmahnbeantworter ins Spiel: Wenn der Abmahner hätte erkennen müssen, dass seine Abmahnung unberechtigt ist, darf man seine Auslagen zurückfordern. Gerichte sehen es aber nicht so, dass eine Kanzlei bei unrechtmäßiger Abmahnung fahrlässig gehandelt hätte: mehr als den Anschlussinhaber ausfindig zu machen, sei ihnen nicht zuzumuten.

Anders sieht die Sache aus, wenn ein Abgemahnter dem Abmahner die Fakten schriftlich mitteilt und dieser somit erkennen muss, dass die Abmahnung unberechtigt ist. Innerhalb einer angemessenen Frist muss die Forderung schriftlich zurückgenommen werden. Ein Ignorieren der Antwort des Abgemahnten auf die Abmahnung hilft nicht.

Wenn man nach Ablauf der Frist nun einen Anwalt beauftragen muss, sein Recht durchzusetzen, muss die unterlegene Seite die Rechtskosten tragen. Das Fachwort dafür heißt "negative Feststellungsklage".

Heißt das, ich muss den Abmahner verklagen?

Nicht zwingend, auch wenn es wünschenswert wäre, dass viele Menschen von ihrem Recht auch Gebrauch machten. Die großen Kanzleien können aus den oben genannten Gründen erst einmal risikolos abmahnen und in aussichtslosen Fällen stillschweigend die Abmahnung zurücknehmen. Je mehr Betroffene sich wirklich wehren, desto stärker ist der Druck auf die Abmahnkanzleien, sauber zu arbeiten und unberechtigte Abmahnungen sofort und diskussionslos zurückzunehmen.

Das Geschäft mit der Abmahnung läuft insbesondere daher so gut, weil viele unberechtigt Abgemahnte klaglos zahlen. Die Drohkulisse der hohen Kosten einer Verteidigung und der aggressiven Ton der Abmahnungen tragen hierzu bei.

Spätestens drei Jahre nach der Abmahnung ist der Fall verjährt. Vorher muss man immer damit rechnen, dass die Kanzlei den Fall weiterverfolgt, an "Spezialisiten für schwierige Fälle" weiterverkauft oder selbst vor Gericht bringt. Auch in diesen Fällen ist es vorteilhaft, schon im Vorverfahren (also bevor es vor Gericht geht) den Sachverhalt präzise dargelegt zu haben – beispielsweise mit einem Antwortschreiben aus dem Abmahnbeantworter.

Ich habe von der Störerhaftung gelesen? Kann ich davon betroffen sein?

Wenn man seinen Anschluss mit Kindern, Nachbarn, Mitbewohnern oder Passanten teilt, ist man nach Paragraph 8 des Telemediengesetzes haftungsprivilegiert – und das auch schon vor der Novelle von 2016. Daher weisen wir im Abmahnbeantworterschreiben noch einmal exlpizit darauf hin, mit wem Sie Ihr Netz teilen.

Was passiert mit meinen Daten, die ich in den Abmahnbeantworter eingebe?

Wir senden keinerlei Informationen an unseren Web-Server und können daher auch mit den Daten keinen Unfug treiben. Die Daten verlassen die Abmahnbeantworter-Seite einzig als fertiges PDF. Dieses wird mittels Javascript von Ihrem Web-Browser selbst erzeugt.

(In einer zukünftigen Version bieten wir an, auf Wunsch im Seiten-spezifischen sogenanten localStorage des Browser die Details der Abmahnung für spätere Schreiben oder Klagen zu hinterlegen)

Soll ich eine Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nein, auf keinen Fall! Und das gilt sowohl für die mitgeschickte Unterlassungserklärung als auch für eine eigene, modifizierte. Hintergründe dazu gibt es hier.