Sie haben eine Abmahnung für einen Urheberrechtsverstoß erhalten?
Erzeugen Sie mit diesem Schriftsatz-Generator in fünf Schritten ein Antwortschreiben, das die abmahnende Kanzlei über die Unrechtmäßigkeit der Abmahnung in Kenntnis setzt.
Sie sind sicher, diese angebliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen zu haben?
Bitte benutzen Sie diesen Vordruck nur, wenn Sie tatsächlich nicht für die abgemahnte Verletzung verantwortlich sind. Sollte dies doch der Fall sein, oder wenn Sie sich nicht sicher sind, dann suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Unrichtige Angaben zum Sachverhalt können Ihnen vor Gericht belastend ausgelegt werden. Dadurch können erhebliche Kosten entstehen.
Bevor wir loslegen, sammeln wir alle Informationen ein, die der abmahnenden Kanzlei verdeutlichen, warum die Abmahnung unberechtigt ist.
Der Anschlussinhaber wird in der Abmahnung als Täter angenommen. Dies ist meist inkorrekt.
Gibt es Beweise, dass Sie nicht der Täter sind, wählen Sie das entsprechende Häkchen:
Um nicht als Störer in Haftung genommen zu werden, sind Hinweise hilfreich, aus welchem Grund auch eine Störerhaftung nicht in Betracht kommt. Bitte wählen Sie die entsprechenden Häkchen.
Hier benötigen wir Ihre Informationen, um das Anschreiben mit einem Absender zu versehen. Bitte fügen Sie Namen und Adresse wie auf der Abmahnung ein.
Datenschutzhinweis: Wir übertragen Ihre Daten nicht ins Internet. Das Antwortschreiben wird auf Ihrem Computer erstellt.
Wir zählen ausschließlich die Abrufe dieser Webseite und speichern keinerlei Details über die Besucher.
Ist der Abmahner eine der folgenden Kanzleien? Dann können wir die Adresse gleich per Click übernehmen.
Andernfalls tragen Sie bitte die Anschrift der Kanzlei ein, von der Sie die Abmahnung erhielten.
Der Abmahner hat Ihnen ein Aktenzeichen zugeordnet. Dies muss im Schreiben auftauchen, um die Antwort der Abmahnung zuordnen zu können.
Das Datum der Abmahnung hilft Ihnen später, die Einhaltung der Fristen nachvollziehen zu können. Wir geben es in der Antwort mit an.
Hinweis: Die vom Abmahner angegebenen Fristen sind meist zu knapp und können ruhig ignoriert werden. Jedoch sollte Ihre Antwort nicht grundlos mehr als 14 Tage nach Eingang der Abmahnung erfolgen.
Wir haben nun alle Informationen, um das Antwortschreiben erzeugen zu können:
Drucken Sie das Schreiben aus und schicken Sie es per Post an die abmahnende Kanzlei. Optional können Sie zur Wahrung der Frist das Schreiben auch vorab faxen.
Nimmt die abmahnende Kanzlei ihre Forderung nicht innerhalb unserer Frist (14 Tage) zurück, steht Ihnen eine gerichtliche Klärung zu.
Die Auslagen hierfür können Sie – im Gegensatz zur ersten Antwort auf die Abmahnung – vom Abmahner zurückfordern. Dazu gehören auch die Anwaltskosten.