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-rw-r--r-- | updates/2003/dataretention.md | 79 |
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1 | title: Speicherung von Verbindungsdaten bei T-Online-Flatrates | ||
2 | date: 2003-01-16 00:00:00 | ||
3 | updated: 2009-04-18 19:12:35 | ||
4 | author: sz | ||
5 | tags: update | ||
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8 | Nach strikter Auslegung des Datenschutzrechts dürften bei einer Flatrate, | ||
9 | also bei pauschaler Abgeltung aller Verbindungen, keine Verbindungsdaten | ||
10 | erhoben und gespeichert werden. Bei T-Online sieht dies aber ganz anders aus. | ||
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13 | <!-- TEASER_END --> | ||
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15 | So [speichert T-Online derzeit die | ||
16 | Verbindungsdaten](/de/updates/2002/t-online-nutzungsdaten), auch wenn | ||
17 | eine Flatrate zum Einsatz kommt. Mehrere T-Online-Nutzer hatten vor | ||
18 | knapp einem Jahr dagegen protestiert, weshalb das Regierungspräsidium | ||
19 | Darmstadt eine Entscheidung dazu treffen mußte. Am 14.01.2003 wurde die | ||
20 | Entscheidung bekanntgegeben, nach der T-Online auch bei Flatrates | ||
21 | Verbindungsdaten und IP-Adressen speichern darf, wie [Heise | ||
22 | berichtete](http://www.heise.de/newsticker/data/hob-14.01.03-001/). | ||
23 | Begründet wurde diese Entscheidung u.a. damit, daß T-Online im | ||
24 | Zweifelsfall in der Lage sein müßte, die kostenpflichtige Erbringung von | ||
25 | Leistungen nachzuweisen. Flatratekunden könnten auch Verbindungen über | ||
26 | ISDN, Modem oder GSM aufbauen, die nach Zeit abgerechnet würden. Die | ||
27 | Speicherung von IP-Adressen gewährleiste auch die Ermittelbarkeit von | ||
28 | Angreifern auf Dateisysteme. | ||
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30 | Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein | ||
31 | kommentierte diese Entscheidung heute in einer | ||
32 | [Presseerklärung](http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/presse/ipspeich.htm) | ||
33 | durch Bekanntgabe seiner Rechtsauffassung "als für Schleswig-Holstein | ||
34 | zuständige Aufsichtsbehörde". | ||
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36 | Nach dieser Rechtsauffassung ist die Ermöglichung eines Internetzugangs | ||
37 | als Teledienst zu qualifizieren (vgl. auch die gegensätzliche | ||
38 | Rechtsauffassung der Bezirksregierung Düsseldorf, die hier den | ||
39 | Mediendienstestaatsvertrag anwendet und damit die [Sperrung von | ||
40 | Internetseiten](/de/censorship/) rechtfertigt). Bei Qualifizierung als | ||
41 | Teledienst wären die Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG) und des | ||
42 | Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) anzuwenden. | ||
43 | |||
44 | Nach diesen Vorschriften ist grundsätzlich eine anonyme oder pseudonyme | ||
45 | Inanspruchnahme von Internetdiensten zu gewährleisten. Bestimmte | ||
46 | Ausnahmen gibt es lediglich für die Ermöglichung und Abrechnung der | ||
47 | Dienstleistungen und zur Durchführung von technischen und | ||
48 | organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes und der | ||
49 | Datensicherheit. Mit Bezug auf die Ermöglichung und Abrechnung schreibt | ||
50 | das Unabhängige Landeszentrum wörtlich: “Die Verwendung der IP-Nummer zu | ||
51 | Abrechnungszwecken ist nur sehr eingeschränkt zulässig. Soweit der | ||
52 | bereit gestellte Internetzugang vom Kunden nutzungsunabhängig vergütet | ||
53 | wird, wie dies typischerweise bei so genannten Flatrates der Fall ist, | ||
54 | ist eine Speicherung der IP-Nummer nicht zum konkreten Nachweis der | ||
55 | Entgeltpflicht erforderlich und damit auch grundsätzlich nicht erlaubt. | ||
56 | Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, dass der Anbieter die | ||
57 | IP-Nummer zu Beweiszwecken benötige.” | ||
58 | |||
59 | Auch im Bereich der technischen und organisatorischen Maßnahmen betont | ||
60 | das Unabhängige Landeszentrum die Unzulässigkeit einer generellen | ||
61 | Speicherung von IP-Adressen: “Die dynamische IP-Nummer, die der | ||
62 | Access-Provider einem Kunden zeitweilig zuweist, ist jedoch nicht zum | ||
63 | Schutz der eigenen Datensicherheit des Anbieters erforderlich. Sie | ||
64 | könnte allenfalls den Interessen Dritter dienen, welche die IP-Nummer | ||
65 | wegen eines möglichen Missbrauchs auf einen bestimmten Nutzer | ||
66 | zurückführen wollen. Aus § 6 Abs. 8 TDDSG ergibt sich klar, dass nicht | ||
67 | jede denkbare Möglichkeit von Fehlverhalten die generelle vorsorgliche | ||
68 | Speicherung sämtlicher Zuweisungen von IP-Nummern zu bestimmten Kunden | ||
69 | rechtfertigt. Eine Speicherung von IP-Nummern ist deshalb allenfalls in | ||
70 | konkret dokumentierten Missbrauchssituationen zulässig.” | ||
71 | |||
72 | Somit dürfen die in Schleswig-Holstein ansässigen Anbieter | ||
73 | (Access-Provider) nach Auffassung der dort zuständigen Behörde die | ||
74 | Verbindungsdaten nicht speichern, während in T-Online in Hessen dies | ||
75 | nach Entscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt darf. Leuten, die | ||
76 | Wert auf Datenschutz und ihre Persönlichkeitsrechte legen, kann daher | ||
77 | wohl nur empfohlen werden, sich einen Anbieter zu suchen, der in einem | ||
78 | Bundesland ansässig ist, in dem eine entsprechende Rechtsauffassung | ||
79 | herrscht. | ||