From 09fbbb0ea6c9402d00714f47acb066739db7d6f6 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: 46halbe <46halbe@berlin.ccc.de> Date: Wed, 27 Jan 2010 22:52:41 +0000 Subject: committing page revision 3 --- pages/jmstv.md | 179 ++------------------------------------------------------- 1 file changed, 6 insertions(+), 173 deletions(-) diff --git a/pages/jmstv.md b/pages/jmstv.md index 4b79f644..69ec2947 100644 --- a/pages/jmstv.md +++ b/pages/jmstv.md @@ -1,179 +1,12 @@ title: JMStV date: 2010-01-27 16:18:00 -updated: 2010-01-27 16:20:36 +updated: 2010-01-27 22:52:41 author: bine -tags: +tags: jmstv -Der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag -- Das ganze Ausmaß der -Problematik +Jugendmedienschutz-Staatsvertrag -  + -Seit dem 01.04.2003 gilt der neue "Staatsvertrag über den Schutz der -Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien -(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)". - -Bereits vor kurzem wurde im Internet die Information verbreitet, dass ab -dem Inkrafttreten des Vertrages Linux-Spiele nicht mehr verbreitet -werden dürfen (s. a. . - -Ja, denken Sie, aber was hat das mit der Webseite zu tun? - -### Es geht dabei um den §5 JMSTV: - -*"§5 - Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote"* - -*"(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von -Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und -gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder -zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder -Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht -wahrnehmen."* - -*"(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der -Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem -Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen -Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für -Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich -sind."* - -*"(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, -dass er"* - -*"1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots -durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich -macht oder wesentlich erschwert oder"* - -*"2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht -werden, so wählt dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen -Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen."* - -*"(4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz -1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine -Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 -Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine -entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter -16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 -Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach §14 -Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, -ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu -tragen."* - -*"(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz -1 nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien -seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für -Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist."* - -*"(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum -politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei -Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der -Darstellung oder Berichterstattung vorliegt."* - -Der o. g. Abs. 2 besagt, dass alle Angebote, bei denen keine -Altersfreigabe erfolgt ist, als entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne -des Absatzes 1 gelten. - -Laut Abs. 1 müssen Anbieter von solchen Angeboten dafür Sorge tragen, -dass diese durch Kinder oder Jugendliche nicht erreicht werden können. - -In Abs. 3 steht, wie man als Anbieter seine Pflicht erfüllt: durch -(Alters- und) Zugangskontrollen oder durch zeitliche Beschränkung des -Angebotes. - -### Wer ist aber nun Anbieter? Was ist ein Angebot? Fallen Webseiten darunter? - -In §3 JMStV werden einige der verwendeten Begriffe definiert: - -*"§3 - Begriffsbestimmungen"* - -*"(1) \[...\]"* - -*"(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind"* - -*"1. "Telemedien" Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes und -Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages, soweit sie -nicht Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages sind,"* - -*"2. "Angebote" Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien,"* - -*"3. "Anbieter" Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien."* - -Unter einem Angebot ist also u. a. "Inhalte von Telemedien", unter -Anbieter "Anbieter von Telemedien" (**nicht** Anbieter von Inhalten von -Telemedien) zu verstehen. - -Telemedien sind "Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes und -Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages, soweit sie -nicht Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages sind". - -Im §2 Mediendienstestaatsvertrag wird Mediendienst wie folgt definiert: - -*"§2 - \[Geltungsbereich\]"* - -*"(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an -die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten -(Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung -elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder -mittels eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des -Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt. Ferner bleiben die -Bestimmungen des Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz -erstmalig beschlossen Fassung, die Bestimmungen des -Telekommunikationsgesetzes sowie der Bereich der Besteuerung -unberührt."* - -Dass Webseiten als Inhalte von Mediendiensten zu sehen sind, hat in der -Vergangenheit die Diskussion um die Sperrungsverfügungen der -Bezirksregierung Düsseldorf gezeigt. - -### Zusammengefasst: - -Diese Webseite ist ein Inhalt eines Telemediums, nämlich eines -Mediendienstes. Als solches ist es ein Angebot im Sinne des JMStV. Für -ein Angebot im Sinne des JMStV gilt die "Eignung zur Beeinträchtigung -der Entwicklung im Sinne von Absatz 1" als vermutet, "wenn sie nach dem -Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen -Altersstufe nicht freigegeben sind". - -Eine solche Freigabe ist bislang weder beantragt worden noch erfolgt. -Also gilt dieses Angebot als ein solches nach §5 Abs. 1 JMStV. -Dementsprechend müsste es besonders gegen den Zugriff von Kindern und -Jugendlichen geschützt werden. - -**Ist es aber nicht.** Also liegt ein Verstoß gegen §5 Abs. 1 JMStV vor. -**Diese Seite ist illegal.** - -Allerdings schränkt §5 Abs. 6 JMStV dies etwas ein. Dieses ist eine -Informationsseite, die im weitesten Sinne über "politisches -Zeitgeschehen" berichtet und somit nicht dem §5 Abs. 1 JMStV unterliegt. -Aber gilt das auch für Ihre Homepage? Die Folgen eines Verstoßes stehen -übrigens in §24 JMStV: - -*"§24 - Ordnungswidrigkeiten"* - -*"(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder -fahrlässig \[...\]"* - -*"4. entgegen §5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die -geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer -eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu -beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder -Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht -wahrnehmen, \[...\]"* - -*"(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro -geahndet werden."* - -Das Ziel des Gesetzesgebers dürften die gewaltverherrlichen, -rechtsextremistischen und XXX-Seiten im Internet gewesen sein. Es -scheint, man ist etwas über das Ziel herausgeschossen... - -### Was tun? - -  - -- Beteiligen Sie sich an der Aktion "Diese Seite ist illegal" und - verlinken Sie Ihre eigene Seite auf diese. -- Versuchen Sie eine Altersfreigabe für Ihre Seite zu erhalten. (Das - Jugendschutzgesetz kennt jedenfalls keine Altersfreigabe für - Webseiten?) Ihre zuständige Landesanstalt für Medien oder die - Kommission für Jugendmedienschutz wird sich gern damit befassen :) +Aktualisierte Informationen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) +werden hier demnächst zu finden sein. -- cgit v1.2.3