From c9851039e8cd6ee4ee4f60bc35f6c5f71709f23b Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: sz Date: Sat, 18 Apr 2009 19:12:35 +0000 Subject: committing page revision 1 --- updates/2003/dataretention.md | 79 +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ 1 file changed, 79 insertions(+) create mode 100644 updates/2003/dataretention.md (limited to 'updates/2003/dataretention.md') diff --git a/updates/2003/dataretention.md b/updates/2003/dataretention.md new file mode 100644 index 00000000..b65c078c --- /dev/null +++ b/updates/2003/dataretention.md @@ -0,0 +1,79 @@ +title: Speicherung von Verbindungsdaten bei T-Online-Flatrates +date: 2003-01-16 00:00:00 +updated: 2009-04-18 19:12:35 +author: sz +tags: update + + + Nach strikter Auslegung des Datenschutzrechts dürften bei einer Flatrate, + also bei pauschaler Abgeltung aller Verbindungen, keine Verbindungsdaten + erhoben und gespeichert werden. Bei T-Online sieht dies aber ganz anders aus. + + + + +So [speichert T-Online derzeit die +Verbindungsdaten](/de/updates/2002/t-online-nutzungsdaten), auch wenn +eine Flatrate zum Einsatz kommt. Mehrere T-Online-Nutzer hatten vor +knapp einem Jahr dagegen protestiert, weshalb das Regierungspräsidium +Darmstadt eine Entscheidung dazu treffen mußte. Am 14.01.2003 wurde die +Entscheidung bekanntgegeben, nach der T-Online auch bei Flatrates +Verbindungsdaten und IP-Adressen speichern darf, wie [Heise +berichtete](http://www.heise.de/newsticker/data/hob-14.01.03-001/). +Begründet wurde diese Entscheidung u.a. damit, daß T-Online im +Zweifelsfall in der Lage sein müßte, die kostenpflichtige Erbringung von +Leistungen nachzuweisen. Flatratekunden könnten auch Verbindungen über +ISDN, Modem oder GSM aufbauen, die nach Zeit abgerechnet würden. Die +Speicherung von IP-Adressen gewährleiste auch die Ermittelbarkeit von +Angreifern auf Dateisysteme. + +Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein +kommentierte diese Entscheidung heute in einer +[Presseerklärung](http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/presse/ipspeich.htm) +durch Bekanntgabe seiner Rechtsauffassung "als für Schleswig-Holstein +zuständige Aufsichtsbehörde". + +Nach dieser Rechtsauffassung ist die Ermöglichung eines Internetzugangs +als Teledienst zu qualifizieren (vgl. auch die gegensätzliche +Rechtsauffassung der Bezirksregierung Düsseldorf, die hier den +Mediendienstestaatsvertrag anwendet und damit die [Sperrung von +Internetseiten](/de/censorship/) rechtfertigt). Bei Qualifizierung als +Teledienst wären die Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG) und des +Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) anzuwenden. + +Nach diesen Vorschriften ist grundsätzlich eine anonyme oder pseudonyme +Inanspruchnahme von Internetdiensten zu gewährleisten. Bestimmte +Ausnahmen gibt es lediglich für die Ermöglichung und Abrechnung der +Dienstleistungen und zur Durchführung von technischen und +organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes und der +Datensicherheit. Mit Bezug auf die Ermöglichung und Abrechnung schreibt +das Unabhängige Landeszentrum wörtlich: “Die Verwendung der IP-Nummer zu +Abrechnungszwecken ist nur sehr eingeschränkt zulässig. Soweit der +bereit gestellte Internetzugang vom Kunden nutzungsunabhängig vergütet +wird, wie dies typischerweise bei so genannten Flatrates der Fall ist, +ist eine Speicherung der IP-Nummer nicht zum konkreten Nachweis der +Entgeltpflicht erforderlich und damit auch grundsätzlich nicht erlaubt. +Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, dass der Anbieter die +IP-Nummer zu Beweiszwecken benötige.” + +Auch im Bereich der technischen und organisatorischen Maßnahmen betont +das Unabhängige Landeszentrum die Unzulässigkeit einer generellen +Speicherung von IP-Adressen: “Die dynamische IP-Nummer, die der +Access-Provider einem Kunden zeitweilig zuweist, ist jedoch nicht zum +Schutz der eigenen Datensicherheit des Anbieters erforderlich. Sie +könnte allenfalls den Interessen Dritter dienen, welche die IP-Nummer +wegen eines möglichen Missbrauchs auf einen bestimmten Nutzer +zurückführen wollen. Aus § 6 Abs. 8 TDDSG ergibt sich klar, dass nicht +jede denkbare Möglichkeit von Fehlverhalten die generelle vorsorgliche +Speicherung sämtlicher Zuweisungen von IP-Nummern zu bestimmten Kunden +rechtfertigt. Eine Speicherung von IP-Nummern ist deshalb allenfalls in +konkret dokumentierten Missbrauchssituationen zulässig.” + +Somit dürfen die in Schleswig-Holstein ansässigen Anbieter +(Access-Provider) nach Auffassung der dort zuständigen Behörde die +Verbindungsdaten nicht speichern, während in T-Online in Hessen dies +nach Entscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt darf. Leuten, die +Wert auf Datenschutz und ihre Persönlichkeitsrechte legen, kann daher +wohl nur empfohlen werden, sich einen Anbieter zu suchen, der in einem +Bundesland ansässig ist, in dem eine entsprechende Rechtsauffassung +herrscht. -- cgit v1.2.3