From 20a172a02da3e67d0f00240db48fc4042e794752 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: 46halbe <46halbe@berlin.ccc.de> Date: Sat, 8 May 2010 23:38:33 +0000 Subject: committing page revision 2 --- updates/2008/stellungnahme202c.md | 48 ++++++++++++++++++++++----------------- 1 file changed, 27 insertions(+), 21 deletions(-) (limited to 'updates/2008') diff --git a/updates/2008/stellungnahme202c.md b/updates/2008/stellungnahme202c.md index 57575868..bb044852 100644 --- a/updates/2008/stellungnahme202c.md +++ b/updates/2008/stellungnahme202c.md @@ -1,28 +1,28 @@ title: § 202c StGB gefährdet den IT-Standort Deutschland date: 2008-07-21 00:00:00 -updated: 2009-04-18 19:12:41 +updated: 2010-05-08 23:38:33 author: frankro -tags: update, pressemitteilung +tags: update, pressemitteilung, 202c, hackerparagraph -In einem umfangreichen Bericht an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat der Chaos Computer Club (CCC) die Auswirkungen der Strafrechtsänderung des sog. Hackerparagraphen untersucht. Der CCC kommt zu dem Ergebnis, dass der § 202c StGB ungeeignet ist und sogar dem geplanten Ziel des Gesetzgebers zuwiderläuft. +In einem umfangreichen Bericht an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat der Chaos Computer Club (CCC) die Auswirkungen der Strafrechtsänderung des sogenannten Hackerparagraphen untersucht. Der CCC kommt zu dem Ergebnis, daß der § 202c StGB ungeeignet ist und sogar dem geplanten Ziel des Gesetzgebers zuwiderläuft. -Das Programmieren, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen von sog. -Hackertools, die für die tägliche Arbeit von Netzwerkadministratoren und -Sicherheitsexperten notwendig sind, wird durch den § 202c StGB unter -Strafe gestellt. Das BVerfG geht aufgrund einer Verfassungsbeschwerde -gegen den Paragraphen der Frage auf den Grund, ob es prinzipiell möglich -ist, sog. Hackertools von vermeintlich harmloser Software zu -unterscheiden. Welche tatsächlichen Auswirkungen die neue Strafnorm hat -und ob die Anwendung potentiell schädlicher Software zur Überprüfung der -Sicherheit von Computersystemen notwendig ist, wird im Rahmen der -Stellungnahme des CCC \[1\] ebenfalls untersucht. +Das Programmieren, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen von +sogenannten Hackertools, die für die tägliche Arbeit von +Netzwerkadministratoren und Sicherheitsexperten notwendig sind, wird +durch den § 202c StGB unter Strafe gestellt. Das BVerfG geht aufgrund +einer Verfassungsbeschwerde gegen den Paragraphen der Frage auf den +Grund, ob es prinzipiell möglich ist, sog. Hackertools von vermeintlich +harmloser Software zu unterscheiden. Welche tatsächlichen Auswirkungen +die neue Strafnorm hat und ob die Anwendung potentiell schädlicher +Software zur Überprüfung der Sicherheit von Computersystemen notwendig +ist, wird im Rahmen der Stellungnahme des CCC \[1\] untersucht. Aus dem neuen Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme \[2\] ergibt sich nach -Ansicht des CCC, dass jeder die eigenen Computersysteme auf -Sicherheitslücken testen können muss. Dazu ist der Besitz, das Testen, +Ansicht des CCC, daß jeder die eigenen Computersysteme auf +Sicherheitslücken testen können muß. Dazu ist der Besitz, das Testen, der öffentliche Informationsaustausch und die Weiterentwicklung von sog. Hackertools zwingend notwendig. @@ -41,12 +41,12 @@ der Stellungnahme ausführlich dargestellt. So haben Medien im Bereich IT-Sicherheit nach Inkrafttreten des Paragraphen bereits begonnen, ihre Berichterstattung deutlich zu beschränken. Berufliche und private Sicherheitsforscher planen die Abwanderung aus Deutschland, und die -Forschung und Lehre muss sich ebenfalls stark einschränken. Viele +Forschung und Lehre muß sich ebenfalls stark einschränken. Viele Befürchtungen \[3\], die bereits ausführlich von den Experten aus Wissenschaft und Praxis in den Bundestagsanhörungen geäußert wurden, sind also bereits eingetreten. -"Dass die nun zu beobachtenden Folgen der Strafrechtsänderung genauso +"Daß die nun zu beobachtenden Folgen der Strafrechtsänderung genauso eintreten, wie alle Experten dies vorab vorausgesagt haben, überrascht niemanden. Langfristig wird Deutschland so zum Ziel von Kriminellen und zum Einfallstor für Wirtschaftsspionage, da die Computernetze nicht mehr @@ -54,7 +54,7 @@ wirksam verteidigt werden können", kommentiert der Sprecher des CCC, Frank Rieger. "Der Industrie, aber auch normalen Computerbenutzern wird die Möglichkeit verwehrt, Computer auf Sicherheitslücken zu testen." -Die Untersuchung des CCC macht insgesamt deutlich, dass das Ziel des +Die Untersuchung des CCC macht insgesamt deutlich, daß das Ziel des Gesetzgebers verfehlt wurde, eine Verbesserung der IT-Sicherheitslage zu erreichen, indem der Zugang zu Schadsoftware und Angriffswerkzeugen begrenzt wird. Die Kriminalisierung von Softwareherstellern und @@ -66,23 +66,29 @@ Wirtschaft. erhebliche Risiken. Er verstößt dabei gegen verfassungsmäßige Rechte vieler Betroffener, denn er schränkt die Berufsfreiheit sowie die Forschungs- und Pressefreiheit ganz erheblich ein. Um den IT-Standort -nicht zu gefährden, muss der § 202c StGB daher schnellstens abgeschafft +nicht zu gefährden, muß der § 202c StGB daher schnellstens abgeschafft werden", fordert CCC-Sprecher Rieger. ### Links -- \[1\] [Stellungnahme des CCC anlässlich der Verfassungsbeschwerde +  + +- \[1\] [Stellungnahme des CCC anläßlich der Verfassungsbeschwerde gegen den § 202c StGB: Derzeitige und zukünftige Auswirkungen der Strafrechtsänderung auf die - Computersicherheit](/de/202c/202cStellungnahme.pdf) + Computersicherheit](https://erdgeist.org/archive/46halbe/202output.pdf) - \[2\] [Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, Urteil vom 27. Februar 2008](http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037007.html) - \[3\] [Verbot von Computersicherheitswerkzeugen öffnet Bundestrojaner Tür und Tor](/de/updates/2007/paragraph-202c) +  + Für Rückfragen steht Ihnen das Presseteam des Chaos Computer Clubs zur Verfügung: - presse\@ccc.de (bevorzugt) - 0700-CHAOSFON (0700 - 24267366) + +  -- cgit v1.2.3