From 97546d774595ff8631a2c9870aa1fddd1a80ab12 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: admin Date: Sat, 18 Apr 2009 19:12:37 +0000 Subject: committing page revision 1 --- updates/2004/hyperlinks.md | 58 ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ 1 file changed, 58 insertions(+) create mode 100644 updates/2004/hyperlinks.md (limited to 'updates') diff --git a/updates/2004/hyperlinks.md b/updates/2004/hyperlinks.md new file mode 100644 index 00000000..b29acbc0 --- /dev/null +++ b/updates/2004/hyperlinks.md @@ -0,0 +1,58 @@ +title: Hyperlinks sind strafbar? +date: 2004-10-08 00:00:00 +updated: 2009-04-18 19:12:37 +author: admin +tags: update + + + Wie in einem Gerichtsverfahren gestern festgestellt wurde, ist das Setzen + von Hyperlinks zu einem Drahtseilakt geworden. + + + + +Hinweis des Autors: Über die auf dieser Webseite verwendeten Hyperlinks +lassen sich möglicherweise Webseiten auffinden, die im Bundesland +Nordrhein-Westfalen oder anderen Staaten nicht betrachtet werden dürfen. + +In dem gestern geführten Gerichtsverfahren in Stuttgart ([heise +berichtete](http://www.heise.de/newsticker/meldung/51930)) wurde der +Netzaktivist [Alvar Freude](http://alvar.a-blast.org/) zu einer +Geldstrafe verurteilt. Er hatte in seiner [Dokumentation zu den +Netzzensurbestrebungen der Bezirksregierung +Düsseldorf](http://odem.org/informationsfreiheit/o-ton--wieviel-und-was.html) +Hyperlinks zu den zu sperrenden Webseiten gesetzt. + +Im Laufe des Prozesses kristallisierte sich heraus, dass allein die +Verwendung von Hyperlinks vom Gericht als Straftatsbestand angesehen +wird. Ob eine Angabe der URL ohne Verlinkung zu den volksverhetzenden +Propaganda-Seiten ebenso strafbar ist, ließ sich nicht klären. Jedoch +sei an dieser Stelle ausdrücklich auf den Zweck der Berichterstattung +über Vorgänge des Zeitgeschehens verwiesen, der die beanstandete +Dokumentation nachkommt: + +“StGB § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger +Organisationen” + +“(1) Wer \[...\] Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt +sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation +fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder +Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in +Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis +zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.” + +“(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung +der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger +Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der +Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der +Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.” + +Mit dem (noch nicht rechtskräftigen Urteil) läuft das Gericht konform zu +den [Argumenten der Bezirksregierung +Düsseldorf](/de/press/releases/2002/CCC20020320.html), dass selbst +mündige Bürger sich anhand der beanstandeten Webseiten keine eigene +Meinung bilden dürfen. Von offener Aufklärung zum Realitätsabgleich kann +hier nicht die Rede sein. + +Weitere Informationen zum Thema sind auf unserer Webseite zu +[Internet-Zensur](/de/censorship/) verfügbar. -- cgit v1.2.3