Neufassung der Satzung des Chaos Computer Club
17. November 2002
Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr
denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und
Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den Einzelnen und
für die Gesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien verändern
das Verhältnis Mensch-Maschine und der Menschen untereinander.
Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert eines neues
Menschenrecht auf weltweite, ungehinderte Kommunikation. Der Chaos Computer
Club ist eine galaktische Gemeinschaft von Lebewesen, unabhängig von Alter,
Geschlecht und [alt: Rasse neu: Abstammung] sowie gesellschaftlicher Stellung,
die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzt und mit den
Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das einzelne
Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung fördert.
- Der Verein führt den Namen "`Chaos Computer Club"'. Der Verein wird in
das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz "`e.V."' ergänzt. Der
Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
- [alt: Das Geschäftsjahr beginnt am 1. März jeden
Kalenderjahres. neu: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.]
- Der Club fördert und unterstützt Vorhaben der Bildung und Volksbildung
in Hinsicht neuer technischer Entwicklungen, sowie Kunst und Kultur im Sinne
der Präambel oder führt diese durch. Der Vereinszweck soll unter anderem
durch folgende Mittel erreicht werden:
- Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
- Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Kongresse,
Treffen sowie [alt: Telefonkonferenzen neu: Konferenzen].
- Herausgabe der Zeitschrift "`Die Datenschleuder"'.
- Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien.
- Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise.
- Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung
vorgesehenen Kontrollorganen.
- Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie.
- Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen
im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder.
- [neu: Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Clubs vereinbar sind.]
- [neu: Veranstaltungen und Projekte, die sich speziell an Jugendliche richten.]
- Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "`steuerbegünstigte Zwecke"' der Abgabenordnung
[neu: 1977 (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung]; er dient
ausschließlich und unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der
Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des
Clubs werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken
verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des
Clubs. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Clubs fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- [alt: Ordentliche Clubmitglieder können natürliche und juristische
Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten
und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. neu: Ordentliche Clubmitglieder
können natürliche Personen werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich.]
- Die Beitrittserklärung erfolgt [alt: schriftlich oder
fernschriftlich neu: in Textform] gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der
Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit
der Annahme der Beitrittserklärung [neu: und der Zahlung der Aufnahmegebühr].
- Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch [alt: Tod von
natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen
Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten
und Körperschaften des öffentlichen Rechts neu: den Tod] oder durch Ausschluss;
die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
- Der Austritt wird durch [alt: schriftliche
Willenserklärung neu: Willenserklärung in Textform] gegenüber dem Vorstand
vollzogen.
- Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere
Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke
erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle
Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in Anspruch
zu nehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Clubs
zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten
Beiträge zu zahlen.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen
Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger
Grund [alt: vorliegt. neu: vorliegt, wie beispielsweise die werbliche Nutzung
der Mitgliedschaft.] Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den
Beschluss in [alt: schriftlicher Form neu: Textform] unter Angabe von Gründen
mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
- Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung
ruht die Mitgliedschaft.
- Der Club erhebt einen Aufnahme- und
[alt: Jahresbeitrag neu: Mitgliedsbeitrag]. Er ist bei der Aufnahme
[alt: und für das Geschäftsjahr im ersten Quartal des Jahres neu: bzw.] im
Voraus zu entrichten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird. [neu: Im Falle nicht fristgerechter
Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft.]
- Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch
Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag
festgesetzt werden.
- [neu: Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft zu gewerblichen Zwecken
nutzen, haben einen erhöhten Beitragssatz zu entrichten über den der
Vorstand im Einzelfall auf Antrag entscheidet.]
Die Organe des Clubs sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- [neu: der Erfa-Beirat]
- Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer
Beschlussfassung unterliegen:
- die Genehmigung des Finanzberichtes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
- die Bestellung von Finanzprüfern,
- [neu: die] Satzungsänderungen,
- die Genehmigung der Beitragsordnung,
- die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und
[alt: Auslagen. neu: Auslagen,]
- [neu: die] Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Auflösung des Clubs.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes
abgehalten, wenn die Interessen des Clubs dies erfordern, oder wenn
mindestens zehn Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich
beantragen. [alt: Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich
oder fernschriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen. neu: Die Einberufung der Mitgliedervollversammlung erfolgt in Textform
durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Zur Wahrung
der Frist reicht die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte
Anschrift oder die Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse.]
Hierbei sind die Tagesordnung bekannt zugeben und ihr die nötigen
Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens
[alt: drei neu: zehn] Tage vor der Mitgliederversammlung bei der
Geschäftsstelle [neu: in Textform] einzureichen. Über die Behandlung von
Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
[alt: fünfzehn neu: fünf] Prozent aller Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
sind jedoch gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung
nicht angezweifelt worden ist. [neu: Ist die Mitgliederversammlung aufgrund
mangelnder Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig, ist die darauf folgende
ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ungeachtet der Teilnehmerzahl
beschlussfähig.]
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Clubs
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden
[neu: stimmberechtigten] Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die
einfache Mehrheit.
- Jedes [alt: Mitglied neu: Mitglied, welches mit den Beiträgen nicht im Rückstand
ist,] hat eine Stimme. [alt: Juristische Personen haben einen
Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen. neu: --] [neu: Stimmen können nicht
übertragen werden.]
- Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen [alt: ist;
das neu: ist. Das] Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf
der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
- Der Vorstand besteht aus [alt: sieben neu: fünf] Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden,
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem [alt: Schatzmeister, neu: Schatzmeister und]
- [alt: zwei Beisitzern und 5. neu: --] dem Erfa-Repräsentanten.
- Vorstand im Sinne des §26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.
Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte von über 2000 EURO, Einstellung und
Entlassung von Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen,
Aufnahme von Krediten, Gründung, Erwerb und Veräußerung von Gesellschaften
und Geschäftsanteilen von Gesellschaften zur Verwirklichung der
satzungsgemäßen Ziele; bei denen der Verein durch mindestens
[alt: fünf neu: drei] Vorstandsmitglieder vertreten wird.
- Sind [alt: mehr als zwei neu: zwei oder mehr] Vorstandsmitglieder
dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich
Nachwahlen anzuberaumen.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl
ist zulässig. Damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße
gesetzliche Vertretung gesichert ist, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im
Amt.
- Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten
Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
- Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das
Vermögen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche
Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er
unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige
Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Clubs zur
Prüfung zur Verfügung.
- Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie
haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der
Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von
Reisekosten und Auslagen.
- Der Vorstand kann [alt: einen "`Wissenschaftlichen
Beirat"' neu: "`Fachliche Beiräte"' oder "`Wissenschaftliche Beiräte"']
einrichten, [alt: der neu: die] für den Club beratend und unterstützend tätig
[alt: wird neu: werden]; in [alt: den Beirat neu: die Beiräte] können auch
Nicht-Mitglieder berufen werden.
- [neu: Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der
Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.]
- Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung
[neu: zwei] Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung [alt: erstatten
sie dem Vorstand Kenntnis neu: informieren sie den Vorstand] von ihrem
Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
- Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
- Der Club bildet zur Durchführung seiner Aufgaben regionale
Erfahrungsaustauschkreise (Erfa-Kreise). Sie bestimmen ihre
Organisationsstruktur selbst.
- Aufgabe der Erfa-Kreise ist ferner,
- die Entscheidungsfindung im Club zu fördern und vorzubereiten,
- Mitglieder für den Club zu [alt: werben. neu: werben,]
- [neu: die Ziele des Clubs lokal umzusetzen.]
- Beabsichtigt ein Erfa-Kreis, bestimmte Themen oder Aktivitäten mit
überregionalem Bezug an die Öffentlichkeit zu tragen, ist dies vorher mit
dem Vorstand des Clubs abzustimmen.
- Jeder Erfa-Kreis bestimmt einen Erfa-Kreis-Vertreter. Die Erfa-Kreise
sollten sich eine Organisationsstruktur geben, die mit dem Erfa-Beirat
abzustimmen ist.
- [alt: Der Erfa-Beirat besteht aus den Erfa-Vertretern, die
Clubmitglieder sind. neu: Jeder Erfa-Kreis entsendet in den Erfa-Beirat einen
Erfa-Kreis-Vertreter, der Clubmitglied ist. Der Erfa-Repräsentant gehört
dem Erfa-Beirat an.]
- Der Erfa-Beirat schlägt der Mitgliederversammlung aus seiner Mitte den
Erfa-Repräsentanten zur Wahl in den Vorstand vor.
- Der Erfa-Beirat wirkt bei der Führung der Club-Geschäfte beratend und
unterstützend mit. Er hat dabei insbesondere die Aufgabe, die Belange der
Erfa-Kreise zu vertreten.
- [neu: Der Erfa-Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der
Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.]
- [neu: Der Erfa-Beirat kann Erfa-Kreise aufnehmen oder ausschließen, soweit
der Vorstand keinen Widerspruch erhebt. Bei Unstimmigkeiten entscheidet die
Mitgliederversammlung.]
- [neu: Der Erfa-Beirat kann gegenüber dem Erfa-Repräsentanten
weisungsberechtigt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des
Erfa-Beirats.]
Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das
Clubvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung.