title: Vorratsdatenspeicherung date: 2011-04-16 22:29:00 updated: 2014-09-01 16:58:35 author: kerstin tags: vds, vorratsdatenspeicherung, verkehrsdaten, metadaten, bestandsdaten Unter Vorratsdatenspeicherung (englisch: data retention, im deutschen Sprachgebrauch des Bundesministerium des Innern mitunter auch "Mindestspeicherung") wird die gesetzliche Verpflichtung gegenüber Telekommunikationsanbietern (Zugangsanbietern) verstanden, \- im Kontext von Telefonie Verkehrsdaten (also: welcher Teilnehmer wann mit wem wie lange eine Verbindung unterhielt) und \- im Kontext von Internet-Service-Providern die jeweils an einen Teilnehmer zeitlich begrenzt vergebene (dynamische) IP-Nummer zu speichern. *Bislang* enthielten die gesetzlichen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung keine Speicherungsverpflichtung im Bezug auf die aufgebauten Internet-Verbindungen, ausschließlich bei der Rückverfolgung von einem Internet-Dienst auf einen Teilnehmer sollte die Auflösung der dynamischen IP-Nummer über die Vorratsdatenspeicherung beim Zugangsanbieter zum Teilnehmer führen. Zu trennen ist die Vorratsdatenspeicherung von der Speicherungsverpflichtung der sogenannten Bestandsdaten, d. h. der Daten, die Aufschluß über den Inhaber eines Telekommunikationsanschlusses zulassen. Die diesbezügliche Verpflichtung ergibt sich aus den [§ 111 TKG ("Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden")](http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__111.html "§111 TKG") und [§ 112 TKG ("Automatisiertes Auskunftsverfahren")](http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__112.html "§112 TKG"), die an anderer Stelle im Bezug auf die datenschutzrechtlichen Fragen kritisiert wurden. Der Chaos Computer Club ist klarer Gegner der Vorratsdatenspeicherung, gegen eine Verpflichtung zum Speichern von Daten, aus denen sich sensible Lebensumstände bzw. Geschäftsverbindungen ableiten lassen, die sich wiederum klar gegen die Interessen des Inhabers im Sinne der informationellen Selbstbestimmung verwenden lassen. Die Vorratsdatenspeicherung wurde bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht vor allem durch den [Paragraphen 113a des TKG](http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__113a.html "TKG §113a") (Telekommunikationsgesetzes) gestaltet. Die damalige EU-Kommissarin für Innenpolitik, Cecilia Malmström, verteidigte die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, welche die Grundlage des verfassungswidrigen deutschen Gesetzes war. Der Chaos Computer Club hatte die Aufklärung des Sachverhaltes durch das Bundesverfassungsgericht mit einem [Gutachten](/de/vds/VDSfinal18.pdf "Gutachten des CCC zur Vorratsdatenspeicherung") unterstützt. Die Nützlichkeit der Vorratsdatenspeicherung wird von Befürwortern allenthalben betont, ist aber gerade nicht der Kernpunkt der Diskussion. Dennoch zeigten die [Daten der österreichischen Vorratsdatenspeicherung](http://futurezone.at/netzpolitik/heimische-vorratsdaten-fuer-diebstahlsdelikte/24.598.500), daß die angeblich schwersten Straftaten, bei denen die Datensätze abgerufen werden sollten, in Wahrheit in erster Linie Diebstahlsdelikte waren, außerdem Stalking. Bei Organisierter Kriminalität oder Taten, die als Terror definiert sind, wurden die zwangsweise gespeicherten Daten in genau null Fällen verwendet. Frank Rieger, Sprecher des CCC, hat eine [allgemeinverständliche Erklärung zur Vorratsdatenspeicherung](http://www.faz.net/aktuell/vorratsdatenspeicherung-du-kannst-dich-nicht-mehr-verstecken-1937442.html?printPagedArticle=true "vds") geschrieben, die vor dem Urteil des BVerfG am 2. März 2010 erschien.