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1title: Elektronische Gesundheitskarte: Bitte nicht lächeln 1title: Elektronische Gesundheitskarte: Bitte nicht lächeln
2date: 2008-07-22 00:00:00 2date: 2008-07-22 00:00:00
3updated: 2009-04-18 19:12:41 3updated: 2010-05-11 10:15:34
4author: frankro 4author: frankro
5tags: update 5tags: update, biometrie, egk
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7 7Einige Krankenkassen fordern derzeit ihre Mitglieder auf, Fotos zur Ausstellung der neuen elektronischen Gesundheitskarte einzusenden. Dabei sind wichtige Sicherheitsfragen des Systems nicht geklärt. Der Chaos Computer Club rät allen Versicherten, kein Foto einzusenden.
8Einige Krankenkassen fordern derzeit ihre Mitglieder auf, Fotos zur Ausstellung der neuen elektronischen Gesundheitskarte einzusenden. Dabei sind wichtige Sicherheitsfragen des Systems nicht geklärt. Der Chaos Computer Club rät allen Versicherten kein Foto einzusenden.
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13In den letzten Tagen erreichten uns Hinweise, dass erste Krankenkassen 12In den letzten Tagen erreichten uns Hinweise, daß erste Krankenkassen
14ihre Kunden dazu auffordern, zwecks Ausstellung einer neuen 13ihre Kunden dazu auffordern, zwecks Ausstellung einer neuen
15Versichertenkarte ein Foto einzusenden. Die IKK Sachsen besteht sogar 14Versichertenkarte ein Foto einzusenden. Die IKK Sachsen besteht sogar
16auf ein [biometrisch 15auf einem [biometrisch
17vermessbares](https://ikk.systemform.de/Images/Foto-Musteruebersicht.pdf) 16vermeßbaren](https://ikk.systemform.de/Images/Foto-Musteruebersicht.pdf)
18Foto und verweist auf eine gesetzliche Verpflichtung, dieses Foto 17Foto und verweist auf eine gesetzliche Verpflichtung, dieses Foto
19einzusenden. 18einzusenden.
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@@ -35,18 +34,18 @@ Aufforderung nach Einsendung eines Fotos nicht nachzukommen und damit
35die flächendeckende Einführung der neuen Gesundheitskarte zu verzögern, 34die flächendeckende Einführung der neuen Gesundheitskarte zu verzögern,
36bis grundlegende Fragen zum Schutz der sensiblen Daten geklärt sind. 35bis grundlegende Fragen zum Schutz der sensiblen Daten geklärt sind.
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38Zwar sieht § 291 des Sozialgesetzbuches vor, dass die Versichertenkarte 37Zwar sieht § 291 des Sozialgesetzbuches vor, daß die Versichertenkarte
39ein "Lichtbild des Versicherten" enthalten soll, macht aber darüber 38ein "Lichtbild des Versicherten" enthalten soll, macht aber darüber
40hinaus keine Vorgaben, wie es ausgestaltet sein muss. Der Kreativität 39hinaus keine Vorgaben, wie es ausgestaltet sein muß. Der Kreativität
41sind also keine Grenzen gesetzt. Ein biometrisch verwertbares Fotos, wie 40sind also keine Grenzen gesetzt. Ein biometrisch verwertbares Fotos, wie
42es beim umstrittenen elektronischen Reisepass zum Einsatz kommt, ist 41es beim umstrittenen elektronischen Reisepaß zum Einsatz kommt, ist
43keinesfalls gefordert. Welche Sanktionsmöglichkeiten die Krankenkassen 42keinesfalls gefordert. Welche Sanktionsmöglichkeiten die Krankenkassen
44haben, wenn der Versicherte kein Foto einschickt, ist fraglich. 43haben, wenn der Versicherte kein Foto einschickt, ist fraglich.
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46Eine Speicherung des Fotos über den Zeitraum der Herstellung der Karte 45Eine Speicherung des Fotos über den Zeitraum der Herstellung der Karte
47hinaus ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und damit unzulässig. 46hinaus ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und damit unzulässig.
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49Update 30.7.2008: Gesetzliche Grundlagen und mögliche Konsequenzen sind 48**Update** 30.7.2008: Gesetzliche Grundlagen und mögliche Konsequenzen
50[in einem Artikel des Branchendienstes "krankenkassen 49sind [in einem Artikel des Branchendienstes "krankenkassen
51direkt"](http://www.krankenkassen-direkt.de/news/news.pl?val=1217429575&news=219640778) 50direkt"](http://www.krankenkassen-direkt.de/news/news.pl?val=1217429575&news=219640778)
52zusammen gefasst. 51zusammengefaßt.