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title: Satzung des Chaos Computer Club e. V.
date: 2009-03-02 22:09:00
updated: 2018-09-23 12:53:32
author: admin
tags: club, satzung, verein
vom 16.02.1986. Zuletzt geändert durch Beschluss vom 23.06.2018.
<!-- TEASER_END -->
- [Präambel](#pre)
- [§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr](#paragraph1)
- [§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit](#paragraph2)
- [§ 3 Mitgliedschaft](#paragraph3)
- [§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder](#paragraph4)
- [§ 5 Ausschluss eines Mitglieds](#paragraph5)
- [§ 6 Beitrag](#paragraph6)
- [§ 7 Organe des Clubs](#paragraph7)
- [§ 8 Mitgliederversammlung](#paragraph8)
- [§ 9 Vorstand](#paragraph9)
- [§ 10 Finanzprüfer](#paragraph10)
- [§ 11 Erfa-Organisation](#paragraph11)
- [§ 12 Erfa-Beirat](#paragraph12)
- [§ 13 Auflösung des Clubs](#paragraph13)
## Präambel
Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr
denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung
und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den
Einzelnen und für die Gesellschaft. Informations- und
Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis Mensch-Maschine und
der Menschen untereinander.
Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert ein neues
Menschenrecht auf weltweite, ungehinderte Kommunikation. Der Chaos
Computer Club ist eine galaktische Gemeinschaft von Lebewesen,
unabhängig von Alter, Geschlecht und Abstammung sowie gesellschaftlicher
Stellung, die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzt
und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das
einzelne Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung
fördert.
## §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1\. Der Verein führt den Namen „Chaos Computer Club“. Der Verein wird in
das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz „e. V.“ ergänzt.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
2\. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
## §2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1\. Der Club fördert und unterstützt Vorhaben der Bildung und
Volksbildung in Hinsicht neuer technischer Entwicklungen, sowie Kunst
und Kultur im Sinne der Präambel oder führt diese durch. Der
Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
- 1\. Regelmäßige Öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
- 2\. Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Kongresse,
Treffen sowie Konferenzen.
- 3\. Herausgabe der Zeitschrift „Die Datenschleuder“.
- 4\. Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien.
- 5\. Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise.
- 6\. Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung
vorgesehenen Kontrollorganen.
- 7\. Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie.
- 8\. Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen
Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder.
- 9\. Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und internationalen
Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Clubs vereinbar sind.
- 10\. Veranstaltungen und Projekte, die sich speziell an Jugendliche
richten.
2\. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung 1977 (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient
ausschließlich und unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der
Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel des Clubs werden ausschließlich und unmittelbar zu den
satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus den Mitteln des Clubs. Niemand darf durch Ausgaben, die
dem Zwecke des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
## §3 Mitgliedschaft
1\. Ordentliche Clubmitglieder können ausschließlich natürliche Personen
werden.
2\. Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand.
Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung und der
Zahlung der Aufnahmegebühr.
3\. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von
natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von
juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen
Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder
durch Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Beitragsjahr
bleibt hiervon unberührt.
4\. Der Austritt wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem
Vorstand vollzogen.
5\. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere
Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen
Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder
haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von
Beitragsleistungen befreit.
6\. Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. Fördermitglieder können ausschließlich natürliche
Personen werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich.
## §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1\. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in Anspruch
zu nehmen.
2\. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des
Clubs zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die
festgesetzten Beiträge zu zahlen.
## §5 Ausschluss eines Mitglieds
1\. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen
Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger
wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden
Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen, an die
letzte bekannte Anschrift oder an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse,
mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
2\. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das auszuschließende
Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Bis zum Beschluss der
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Anrufung muss
innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden.
Erfolgt keine Anrufung oder verstreicht die Anrufungsfrist, gilt die
Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt des Auschlusses als beendet.
## §6 Beitrag
1\. Der Club erhebt Mitgliedsbeiträge. Das Nähere regelt eine
Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Im
Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die
Mitgliedschaft.
2\. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch
Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag
festgesetzt werden.
## §7 Organe des Clubs
Die Organe des Clubs sind:
- 1\. die Mitgliederversammlung
- 2\. der Vorstand
- 3\. der Erfa-Beirat
## §8 Mitgliederversammlung
1\. Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer
Beschlussfassung unterliegen:
- 1\. die Genehmigung des Finanzberichtes,
- 2\. die Entlastung des Vorstandes,
- 3\. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
- 4\. die Bestellung von Finanzprüfern,
- 5\. die Satzungsänderungen,
- 6\. die Genehmigung der Beitragsordnung,
- 7\. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
- 8\. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- 9\. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- 10\. Die Auflösung des Clubs.
2\. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des
Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Clubs dies erfordern,
oder wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder dies unter Angabe
des Zwecks schriftlich beantragen. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer
Frist von mindestens zwei Wochen. Zur Wahrung der Frist reicht die
Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift oder die
Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse.
Hierbei sind die Tagesordnung bekannt zugeben und ihr die nötigen
Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind
mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung bei der
Geschäftsstelle in Textform einzureichen. Über die Behandlung von
Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
3\. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf
Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
sind jedoch gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung
nicht angezweifelt worden ist. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund
mangelnder Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig, ist die darauf folgende
ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ungeachtet der
Teilnehmerzahl beschlussfähig.
4\. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Clubs
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt
die einfache Mehrheit.
5\. Jedes stimmberechtigte Mitglied, welches mit den Beiträgen nicht im
Rückstand ist, hat eine Stimme. Stimmen können nicht übertragen werden.
6\. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheim abzustimmen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu
machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
7\. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Finanzprüfer.
Die Wahlen finden geheim in Form der „Wahl durch Zustimmung” statt.
Jeder Wähler kann beliebig vielen Kandidaten jeweils eine Stimme geben.
Jeder zu besetzende Posten wird einzeln gewählt, wobei gleichrangige
Posten (die zwei stellvertretenden Vorsitzenden und die zwei
Finanzprüfer) jeweils gemeinsam gewählt werden. Bei der Wahl des
Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Erfa-Repräsentanten ist
gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei der Wahl der
stellvertretenden Vorsitzenden und der Finanzprüfer sind diejenigen
beiden Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei
Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
## §9 Vorstand
1\. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
- 1\. dem Vorsitzenden,
- 2\. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- 3\. dem Schatzmeister und
- 4\. dem Erfa-Repräsentanten.
2\. Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.
Ausgenommen sind Einstellung und Entlassung von Angestellten,
gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen, Aufnahme von Krediten, Gründung,
Erwerb und Veräußerung von Gesellschaften und Geschäftsanteilen von
Gesellschaften zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele; bei denen
der Verein durch mindestens drei Vorstandsmitglieder vertreten wird.
3\. Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung
ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
4\. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl
ist zulässig. Damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße
gesetzliche Vertretung gesichert ist, bleibt der Vorstand bis zur
Neuwahl im Amt.
5\. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten
Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
6\. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das
Vermögen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche
Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt
er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige
Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Clubs zur
Prüfung zur Verfügung.
7\. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie
haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von
der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die
Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
8\. Der Vorstand kann „Fachliche Beiräte“ oder „Wissenschaftliche
Beiräte“ einrichten, die für den Club beratend und unterstützend tätig
werden; in die Beiräte können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der
Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
## §10 Finanzprüfer
1\. Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die
Mitgliederversammlung zwei Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung
informieren sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten
der Mitgliederversammlung Bericht.
2\. Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
3\. Die Finanzprüfer sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben
Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der
Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung
von Reisekosten und Auslagen.
## §11 Erfa-Organisation
1\. Der Chaos Computer Club bildet mit seinen Mitgliedern zur
Durchführung seiner Aufgaben regionale Erfahrungsaustauschkreise
(Erfa-Kreise), die als eingetragene Vereine oder bei nicht in
Deutschland ansässigen Erfa-Kreisen als eine in ihrem Staat
entsprechende juristische Person organisiert sind.
2\. Aufgabe der Erfa-Kreise ist ferner,
- 1\. die Entscheidungsfindung im Chaos Computer Club zu fördern und
vorzubereiten,
- 2\. Mitglieder für den Chaos Computer Club zu werben,
- 3\. die Ziele des Chaos Computer Clubs lokal umzusetzen.
3\. Beabsichtigt ein Erfa-Kreis, bestimmte Themen oder Aktivitäten mit
überregionalem Bezug an die Öffentlichkeit zu tragen, ist dies vorher
mit dem Vorstand des Chaos Computer Clubs abzustimmen.
4\. Jeder Erfa-Kreis bestimmt eine natürliche Person aus seinen
Mitgliedern als Erfa-Kreis-Vertreter.
5\. Über die Zu- und Aberkennung des Erfa-Status entscheidet der
Erfa-Beirat. Der Vorstand hat innerhalb von vier Wochen nach
Kenntnisnahme ein Vetorecht. Bei Ausübung des Vetorechts kann der
Erfa-Beirat die Mitgliederversammlung um eine Entscheidung anrufen. In
Ausnahmefällen kann der Vorstand ohne vorherige Beteiligung des
Erfa-Beirates den Erfa-Status aberkennen. die Aberkennung ist gegenüber
dem Erfa-Beirat zu begründen. Der Erfa-Beirat kann gegen die Aberkennung
die Mitgliederversammlung anrufen, dies jedoch ohne aufschiebende
Wirkung.
## §12 Erfa-Beirat
1\. Der Erfa-Beirat besteht aus den Erfa-Kreis-Vertretern, die
stimmberechtigte Clubmitglieder sind, und dem Erfa-Repräsentanten.
2\. Der Erfa-Beirat bestimmt den oder die Kandidaten zur Wahl für das
Amt des Erfa-Repräsentanten.
3\. Der Erfa-Beirat wirkt bei der Führung der Geschäfte des Chaos
Computer Clubs beratend und unterstützend mit. Er hat dabei insbesondere
die Aufgabe, die Belange der Erfa-Kreise zu vertreten.
4\. Der Erfa-Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der
Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
## §13 Auflösung des Clubs
Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das
Clubvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung.
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