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authoradmin <admin@cccms.de>2009-04-18 19:12:37 +0000
committeradmin <admin@cccms.de>2020-05-23 13:38:19 +0000
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committing page revision 1
-rw-r--r--updates/2004/hyperlinks.md58
1 files changed, 58 insertions, 0 deletions
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--- /dev/null
+++ b/updates/2004/hyperlinks.md
@@ -0,0 +1,58 @@
1title: Hyperlinks sind strafbar?
2date: 2004-10-08 00:00:00
3updated: 2009-04-18 19:12:37
4author: admin
5tags: update
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8 Wie in einem Gerichtsverfahren gestern festgestellt wurde, ist das Setzen
9 von Hyperlinks zu einem Drahtseilakt geworden.
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12<!-- TEASER_END -->
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14Hinweis des Autors: Über die auf dieser Webseite verwendeten Hyperlinks
15lassen sich möglicherweise Webseiten auffinden, die im Bundesland
16Nordrhein-Westfalen oder anderen Staaten nicht betrachtet werden dürfen.
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18In dem gestern geführten Gerichtsverfahren in Stuttgart ([heise
19berichtete](http://www.heise.de/newsticker/meldung/51930)) wurde der
20Netzaktivist [Alvar Freude](http://alvar.a-blast.org/) zu einer
21Geldstrafe verurteilt. Er hatte in seiner [Dokumentation zu den
22Netzzensurbestrebungen der Bezirksregierung
23Düsseldorf](http://odem.org/informationsfreiheit/o-ton--wieviel-und-was.html)
24Hyperlinks zu den zu sperrenden Webseiten gesetzt.
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26Im Laufe des Prozesses kristallisierte sich heraus, dass allein die
27Verwendung von Hyperlinks vom Gericht als Straftatsbestand angesehen
28wird. Ob eine Angabe der URL ohne Verlinkung zu den volksverhetzenden
29Propaganda-Seiten ebenso strafbar ist, ließ sich nicht klären. Jedoch
30sei an dieser Stelle ausdrücklich auf den Zweck der Berichterstattung
31über Vorgänge des Zeitgeschehens verwiesen, der die beanstandete
32Dokumentation nachkommt:
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34“StGB § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger
35Organisationen”
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37“(1) Wer \[...\] Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt
38sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation
39fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder
40Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in
41Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis
42zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”
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44“(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung
45der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger
46Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der
47Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
48Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.”
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50Mit dem (noch nicht rechtskräftigen Urteil) läuft das Gericht konform zu
51den [Argumenten der Bezirksregierung
52Düsseldorf](/de/press/releases/2002/CCC20020320.html), dass selbst
53mündige Bürger sich anhand der beanstandeten Webseiten keine eigene
54Meinung bilden dürfen. Von offener Aufklärung zum Realitätsabgleich kann
55hier nicht die Rede sein.
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57Weitere Informationen zum Thema sind auf unserer Webseite zu
58[Internet-Zensur](/de/censorship/) verfügbar.