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authorsz <sebastian@ccc.de>2009-04-18 19:12:35 +0000
committersz <sebastian@ccc.de>2020-05-23 13:38:17 +0000
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committing page revision 1
-rw-r--r--updates/2003/dataretention.md79
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--- /dev/null
+++ b/updates/2003/dataretention.md
@@ -0,0 +1,79 @@
1title: Speicherung von Verbindungsdaten bei T-Online-Flatrates
2date: 2003-01-16 00:00:00
3updated: 2009-04-18 19:12:35
4author: sz
5tags: update
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8 Nach strikter Auslegung des Datenschutzrechts dürften bei einer Flatrate,
9 also bei pauschaler Abgeltung aller Verbindungen, keine Verbindungsdaten
10 erhoben und gespeichert werden. Bei T-Online sieht dies aber ganz anders aus.
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15So [speichert T-Online derzeit die
16Verbindungsdaten](/de/updates/2002/t-online-nutzungsdaten), auch wenn
17eine Flatrate zum Einsatz kommt. Mehrere T-Online-Nutzer hatten vor
18knapp einem Jahr dagegen protestiert, weshalb das Regierungspräsidium
19Darmstadt eine Entscheidung dazu treffen mußte. Am 14.01.2003 wurde die
20Entscheidung bekanntgegeben, nach der T-Online auch bei Flatrates
21Verbindungsdaten und IP-Adressen speichern darf, wie [Heise
22berichtete](http://www.heise.de/newsticker/data/hob-14.01.03-001/).
23Begründet wurde diese Entscheidung u.a. damit, daß T-Online im
24Zweifelsfall in der Lage sein müßte, die kostenpflichtige Erbringung von
25Leistungen nachzuweisen. Flatratekunden könnten auch Verbindungen über
26ISDN, Modem oder GSM aufbauen, die nach Zeit abgerechnet würden. Die
27Speicherung von IP-Adressen gewährleiste auch die Ermittelbarkeit von
28Angreifern auf Dateisysteme.
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30Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
31kommentierte diese Entscheidung heute in einer
32[Presseerklärung](http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/presse/ipspeich.htm)
33durch Bekanntgabe seiner Rechtsauffassung "als für Schleswig-Holstein
34zuständige Aufsichtsbehörde".
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36Nach dieser Rechtsauffassung ist die Ermöglichung eines Internetzugangs
37als Teledienst zu qualifizieren (vgl. auch die gegensätzliche
38Rechtsauffassung der Bezirksregierung Düsseldorf, die hier den
39Mediendienstestaatsvertrag anwendet und damit die [Sperrung von
40Internetseiten](/de/censorship/) rechtfertigt). Bei Qualifizierung als
41Teledienst wären die Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG) und des
42Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) anzuwenden.
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44Nach diesen Vorschriften ist grundsätzlich eine anonyme oder pseudonyme
45Inanspruchnahme von Internetdiensten zu gewährleisten. Bestimmte
46Ausnahmen gibt es lediglich für die Ermöglichung und Abrechnung der
47Dienstleistungen und zur Durchführung von technischen und
48organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes und der
49Datensicherheit. Mit Bezug auf die Ermöglichung und Abrechnung schreibt
50das Unabhängige Landeszentrum wörtlich: “Die Verwendung der IP-Nummer zu
51Abrechnungszwecken ist nur sehr eingeschränkt zulässig. Soweit der
52bereit gestellte Internetzugang vom Kunden nutzungsunabhängig vergütet
53wird, wie dies typischerweise bei so genannten Flatrates der Fall ist,
54ist eine Speicherung der IP-Nummer nicht zum konkreten Nachweis der
55Entgeltpflicht erforderlich und damit auch grundsätzlich nicht erlaubt.
56Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, dass der Anbieter die
57IP-Nummer zu Beweiszwecken benötige.”
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59Auch im Bereich der technischen und organisatorischen Maßnahmen betont
60das Unabhängige Landeszentrum die Unzulässigkeit einer generellen
61Speicherung von IP-Adressen: “Die dynamische IP-Nummer, die der
62Access-Provider einem Kunden zeitweilig zuweist, ist jedoch nicht zum
63Schutz der eigenen Datensicherheit des Anbieters erforderlich. Sie
64könnte allenfalls den Interessen Dritter dienen, welche die IP-Nummer
65wegen eines möglichen Missbrauchs auf einen bestimmten Nutzer
66zurückführen wollen. Aus § 6 Abs. 8 TDDSG ergibt sich klar, dass nicht
67jede denkbare Möglichkeit von Fehlverhalten die generelle vorsorgliche
68Speicherung sämtlicher Zuweisungen von IP-Nummern zu bestimmten Kunden
69rechtfertigt. Eine Speicherung von IP-Nummern ist deshalb allenfalls in
70konkret dokumentierten Missbrauchssituationen zulässig.”
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72Somit dürfen die in Schleswig-Holstein ansässigen Anbieter
73(Access-Provider) nach Auffassung der dort zuständigen Behörde die
74Verbindungsdaten nicht speichern, während in T-Online in Hessen dies
75nach Entscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt darf. Leuten, die
76Wert auf Datenschutz und ihre Persönlichkeitsrechte legen, kann daher
77wohl nur empfohlen werden, sich einen Anbieter zu suchen, der in einem
78Bundesland ansässig ist, in dem eine entsprechende Rechtsauffassung
79herrscht.