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authorbine <bine@chaostreff.org>2010-01-27 16:19:18 +0000
committerbine <bine@chaostreff.org>2020-05-23 13:38:50 +0000
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1title: JMStV
2date: 2010-01-27 16:18:00
3updated: 2010-01-27 16:19:18
4author: bine
5tags:
6
7Der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag -- Das ganze Ausmaß der
8Problematik
9
10 
11
12Seit dem 01.04.2003 gilt der neue "Staatsvertrag über den Schutz der
13Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien
14(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)".
15
16Bereits vor kurzem wurde im Internet die Information verbreitet, dass ab
17dem Inkrafttreten des Vertrages Linux-Spiele nicht mehr verbreitet
18werden dürfen (s. a. [![\[Externer
19Link\]](http://dasalte.ccc.de/images/style/link-extern-blue.png)http://www.golem.de/0303/24770.html](http://www.golem.de/0303/24770.html).
20
21Ja, denken Sie, aber was hat das mit der Webseite zu tun?
22
23### Es geht dabei um den §5 JMSTV:
24
25*"§5 - Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote"* [![\[Externer
26Link\]](http://dasalte.ccc.de/images/style/link-extern-blue.png)](http://www.artikel5.de/gesetze/jmstv.html)
27
28*"(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von
29Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und
30gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder
31zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder
32Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht
33wahrnehmen."*
34
35*"(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der
36Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem
37Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen
38Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für
39Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich
40sind."*
41
42*"(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen,
43dass er"*
44
45*"1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots
46durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich
47macht oder wesentlich erschwert oder"*
48
49*"2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht
50werden, so wählt dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen
51Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen."*
52
53*"(4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz
541 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine
55Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6
56Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine
57entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter
5816 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6
59Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach §14
60Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind,
61ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu
62tragen."*
63
64*"(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz
651 nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien
66seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für
67Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist."*
68
69*"(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum
70politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei
71Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der
72Darstellung oder Berichterstattung vorliegt."*
73
74Der o. g. Abs. 2 besagt, dass alle Angebote, bei denen keine
75Altersfreigabe erfolgt ist, als entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne
76des Absatzes 1 gelten.
77
78Laut Abs. 1 müssen Anbieter von solchen Angeboten dafür Sorge tragen,
79dass diese durch Kinder oder Jugendliche nicht erreicht werden können.
80
81In Abs. 3 steht, wie man als Anbieter seine Pflicht erfüllt: durch
82(Alters- und) Zugangskontrollen oder durch zeitliche Beschränkung des
83Angebotes.
84
85### Wer ist aber nun Anbieter? Was ist ein Angebot? Fallen Webseiten darunter?
86
87In §3 JMStV werden einige der verwendeten Begriffe definiert:
88
89*"§3 - Begriffsbestimmungen"* [![\[Externer
90Link\]](http://dasalte.ccc.de/images/style/link-extern-blue.png)](http://www.artikel5.de/gesetze/jmstv.html)
91
92*"(1) \[...\]"*
93
94*"(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind"*
95
96*"1. "Telemedien" Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes und
97Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages, soweit sie
98nicht Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages sind,"*
99
100*"2. "Angebote" Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien,"*
101
102*"3. "Anbieter" Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien."*
103
104Unter einem Angebot ist also u. a. "Inhalte von Telemedien", unter
105Anbieter "Anbieter von Telemedien" (**nicht** Anbieter von Inhalten von
106Telemedien) zu verstehen.
107
108Telemedien sind "Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes und
109Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages, soweit sie
110nicht Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages sind".
111
112Im §2 Mediendienstestaatsvertrag wird Mediendienst wie folgt definiert:
113
114*"§2 - \[Geltungsbereich\]"* [![\[Externer
115Link\]](http://dasalte.ccc.de/images/style/link-extern-blue.png)](http://www.artikel5.de/gesetze/mstv.html)
116
117*"(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an
118die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten
119(Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung
120elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder
121mittels eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des
122Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt. Ferner bleiben die
123Bestimmungen des Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz
124erstmalig beschlossen Fassung, die Bestimmungen des
125Telekommunikationsgesetzes sowie der Bereich der Besteuerung
126unberührt."*
127
128Dass Webseiten als Inhalte von Mediendiensten zu sehen sind, hat in der
129Vergangenheit die Diskussion um die Sperrungsverfügungen der
130Bezirksregierung Düsseldorf gezeigt.
131
132### Zusammengefasst:
133
134Diese Webseite ist ein Inhalt eines Telemediums, nämlich eines
135Mediendienstes. Als solches ist es ein Angebot im Sinne des JMStV. Für
136ein Angebot im Sinne des JMStV gilt die "Eignung zur Beeinträchtigung
137der Entwicklung im Sinne von Absatz 1" als vermutet, "wenn sie nach dem
138Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen
139Altersstufe nicht freigegeben sind".
140
141Eine solche Freigabe ist bislang weder beantragt worden noch erfolgt.
142Also gilt dieses Angebot als ein solches nach §5 Abs. 1 JMStV.
143Dementsprechend müsste es besonders gegen den Zugriff von Kindern und
144Jugendlichen geschützt werden.
145
146**Ist es aber nicht.** Also liegt ein Verstoß gegen §5 Abs. 1 JMStV vor.
147**Diese Seite ist illegal.**
148
149Allerdings schränkt §5 Abs. 6 JMStV dies etwas ein. Dieses ist eine
150Informationsseite, die im weitesten Sinne über "politisches
151Zeitgeschehen" berichtet und somit nicht dem §5 Abs. 1 JMStV unterliegt.
152Aber gilt das auch für Ihre Homepage? Die Folgen eines Verstoßes stehen
153übrigens in §24 JMStV:
154
155*"§24 - Ordnungswidrigkeiten"* [![\[Externer
156Link\]](http://dasalte.ccc.de/images/style/link-extern-blue.png)](http://www.artikel5.de/gesetze/jmstv.html)
157
158*"(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder
159fahrlässig \[...\]"*
160
161*"4. entgegen §5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die
162geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer
163eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
164beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder
165Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht
166wahrnehmen, \[...\]"*
167
168*"(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro
169geahndet werden."*
170
171Das Ziel des Gesetzesgebers dürften die gewaltverherrlichen,
172rechtsextremistischen und XXX-Seiten im Internet gewesen sein. Es
173scheint, man ist etwas über das Ziel herausgeschossen...
174
175### Was tun?
176
177 
178
179- Beteiligen Sie sich an der Aktion "Diese Seite ist illegal" und
180 verlinken Sie Ihre eigene Seite auf diese.
181- Versuchen Sie eine Altersfreigabe für Ihre Seite zu erhalten. (Das
182 Jugendschutzgesetz kennt jedenfalls keine Altersfreigabe für
183 Webseiten?) Ihre zuständige Landesanstalt für Medien oder die
184 Kommission für Jugendmedienschutz wird sich gern damit befassen :)