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authorwebmaster <webmaster@ccc.de>2009-04-18 19:12:35 +0000
committerwebmaster <webmaster@ccc.de>2020-05-23 13:38:15 +0000
commit3a99071acb6510e8ee1bc4c281a45b70abd0ca89 (patch)
tree90ddcd787394539121575ceb485743a7e396d602 /updates
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committing page revision 1
Diffstat (limited to 'updates')
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1 files changed, 31 insertions, 0 deletions
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index 00000000..5dd91ad6
--- /dev/null
+++ b/updates/2002/zkdsg.md
@@ -0,0 +1,31 @@
1title: Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz (ZKDSG) verabschiedet
2date: 2002-02-04 00:00:00
3updated: 2009-04-18 19:12:35
4author: webmaster
5tags: update
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8 Am vergangenen Freitag hat der Bundestag ein Gesetz gegen die gewerbsmäßige Verbreitung von "Vorrichtungen" zur unbefugten Überwindung von Zugangssicherungen für Fernseh- und Radiosendungen sowie "von Diensten der Informationsgesellschaft" verabschiedet.
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13Hintergrund ist eine EU-Richtlinie zum Schutz von zugangskontrollierten
14Diensten. Das Gesetz zielt in erster Linie auf den Pay-TV-Bereich ab,
15findet aber auch Anwendung für zukünftige "zugangskontrollierte" Dienste
16aller Art. Nach dem neuen Gesetz sind die Herstellung, die Einfuhr und
17die Verbreitung von "Umgehungsvorrichtungen", aber auch der Besitz sowie
18die Wartung und der Austausch von solchen Vorrichtungen zu gewerbmäßigen
19Zwecken verboten. Verboten ist auch die Werbung (Absatzförderung) von
20Umgehungsvorrichtungen. Bestraft werden kann ein Verstoß mit bis zu
21einem Jahr Freiheitsstrafe bzw. einem Bußgeld von 50.000 Euro.
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23Direkt betroffen von dem Gesetz sind Leute, die beispielsweise
24modifizierte Smart-Cards oder Programme zum Entschlüsseln anbieten oder
25dafür werben. Private Anwender von solchen "gecrackten" Smart-Cards
26(z.B. für Pay-TV) sind zwar nicht direkt von dem neuen Gesetz betroffen,
27machen sich aber u.U. auch nach §265a StGB (Erschleichung von
28Leistungen) strafbar.
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30Der Entwurf des ZKDSG ist
31[hier](http://dip.bundestag.de/btd/14/072/1407229.pdf) zu finden.