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title: Satzung des CCC e.V.
date: 2009-03-02 22:06:35
updated: 2009-03-05 22:33:18
author: kerstin
tags: club, satzung
Neufassung der Satzung des CCC e.V. vom 14.11.2006 (Unter Vorbehalt der Eintragung im Amtsregister)
<!-- TEASER_END -->
- [Präambel](http://www.ccc.de/club/statutes?language=de#pre)
- [§1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr](http://www.ccc.de/club/statutes?language=de#paragraph1)
- [§2 Zweck und
Gemeinnützigkeit](http://www.ccc.de/club/statutes?language=de#paragraph2)
- [§3
Mitgliedschaft](http://www.ccc.de/club/statutes?language=de#paragraph3)
- [§4 Rechte und Pflichten der
Mitglieder](http://www.ccc.de/club/statutes?language=de#paragraph4)
- [§5 Ausschluss eines
Mitglieds](http://www.ccc.de/club/statutes?language=de#paragraph5)
- [§6 Beitrag](http://www.ccc.de/club/statutes?language=de#paragraph6)
- [§7 Organe des
Clubs](http://www.ccc.de/club/statutes?language=de#paragraph7)
- [§8
Mitgliederversammlung](http://www.ccc.de/club/statutes?language=de#paragraph8)
- [§9
Vorstand](http://www.ccc.de/club/statutes?language=de#paragraph9)
- [§10
Finanzprüfer](http://www.ccc.de/club/statutes?language=de#paragraph10)
- [§11
Erfa-Organisation](http://www.ccc.de/club/statutes?language=de#paragraph11)
- [§12
Erfa-Beirat](http://www.ccc.de/club/statutes?language=de#paragraph12)
- [§13 Auflösung des
Clubs](http://www.ccc.de/club/statutes?language=de#paragraph13)
## Präambel []{#pre}
Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr
denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung
und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den
Einzelnen und für die Gesellschaft. Informations- und
Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis Mensch-Maschine und
der Menschen untereinander.
Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert ein neues
Menschenrecht auf weltweite, ungehinderte Kommunikation. Der Chaos
Computer Club ist eine galaktische Gemeinschaft von Lebewesen,
unabhängig von Alter, Geschlecht und Abstammung sowie gesellschaftlicher
Stellung, die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzt
und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das
einzelne Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung
fördert.
## §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr []{#paragraph1}
1\. Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Club". Der Verein wird in
das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz "e.V." ergänzt.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
2\. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
## §2 Zweck und Gemeinnützigkeit []{#paragraph2}
1\. Der Club fördert und unterstützt Vorhaben der Bildung und
Volksbildung in Hinsicht neuer technischer Entwicklungen, sowie Kunst
und Kultur im Sinne der Präambel oder führt diese durch. Der
Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
- 1\. Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
- 2\. Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Kongresse,
Treffen sowie Konferenzen.
- 3\. Herausgabe der Zeitschrift "Die Datenschleuder".
- 4\. öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien.
- 5\. Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise.
- 6\. Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung
vorgesehenen Kontrollorganen.
- 7\. Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie.
- 8\. Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen
Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder.
- 9\. Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und internationalen
Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Clubs vereinbar sind.
- 10\. Veranstaltungen und Projekte, die sich speziell an Jugendliche
richten.
2\. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung 1977 (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient
ausschließlich und unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der
Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel des Clubs werden ausschließlich und unmittelbar zu den
satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus den Mitteln des Clubs. Niemand darf durch Ausgaben, die
dem Zwecke des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
## §3 Mitgliedschaft []{#paragraph3}
1\. Ordentliche Clubmitglieder können natürliche und juristische
Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie
Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
2\. Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand.
über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung und der
Zahlung der Aufnahmegebühr.
3\. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von
natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von
juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen
Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder
durch Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr
bleibt hiervon unberührt.
4\. Der Austritt wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem
Vorstand vollzogen.
5\. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere
Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen
Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder
haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von
Beitragsleistungen befreit.
## §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder []{#paragraph4}
1\. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in Anspruch
zu nehmen.
2\. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des
Clubs zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die
festgesetzten Beiträge zu zahlen.
## §5 Ausschluss eines Mitglieds []{#paragraph5}
1\. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen
Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger
wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden
Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen
und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
2\. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
## §6 Beitrag []{#paragraph6}
1\. Der Club erhebt einen Aufnahme- und Jahresbeitrag. Er ist bei der
Aufnahme bzw. im voraus zu entrichten. Das Nähere regelt eine
Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Im
Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die
Mitgliedschaft.
2\. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch
Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag
festgesetzt werden.
## §7 Organe des Clubs []{#paragraph7}
Die Organe des Clubs sind:
- 1\. die Mitgliederversammlung
- 2\. der Vorstand
- 3\. der Erfa-Beirat
## §8 Mitgliederversammlung []{#paragraph8}
1\. Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer
Beschlussfassung unterliegen:
- 1\. die Genehmigung des Finanzberichtes,
- 2\. die Entlastung des Vorstandes,
- 3\. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
- 4\. die Bestellung von Finanzprüfern,
- 5\. die Satzungsänderungen,
- 6\. die Genehmigung der Beitragsordnung,
- 7\. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
- 8\. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- 9\. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- 10\. Die Auflösung des Clubs.
2\. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des
Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Clubs dies erfordern,
oder wenn mindestens zehn Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks
schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens
zwei Wochen. Zur Wahrung der Frist reicht die Aufgabe der Einladung zur
Post an die letzte bekannte Anschrift oder die Versendung an die zuletzt
bekannte E-Mail-Adresse.
Hierbei sind die Tagesordnung bekannt zugeben und ihr die nötigen
Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind
mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung bei der
Geschäftsstelle in Textform einzureichen. über die Behandlung von
Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
3\. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf
Prozent aller Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind jedoch gültig,
wenn die Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung nicht angezweifelt
worden ist. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder
Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig, ist die darauf folgende ordentlich
einberufene Mitgliederversammlung ungeachtet der Teilnehmerzahl
beschlussfähig.
4\. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Clubs
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt
die einfache Mehrheit.
5\. Jedes Mitglied, welches mit den Beiträgen nicht im Rückstand ist,
hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten
schriftlich zu bestellen. Stimmen können nicht übertragen werden.
6\. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das
Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der
nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
7\. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Finanzprüfer.
Die Wahlen finden geheim in Form der "Wahl durch Zustimmung" statt.
Jeder Wähler kann beliebig vielen Kandidaten jeweils eine Stimme geben.
Jeder zu besetzende Posten wird einzeln gewählt, wobei gleichrangige
Posten (die zwei stellvertretenden Vorsitzenden und die zwei
Finanzprüfer) jeweils gemeinsam gewählt werden. Bei der Wahl des
Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Erfa-Repräsentanten ist
gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei der Wahl der
stellvertretenden Vorsitzenden und der Finanzprüfer sind diejenigen
beiden Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei
Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
## §9 Vorstand []{#paragraph9}
1\. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
- 1\. dem Vorsitzenden,
- 2\. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- 3\. dem Schatzmeister und
- 4\. dem Erfa-Repräsentanten.
2\. Vorstand im Sinne des §26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.
Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte von über 2000 EURO, Einstellung und
Entlassung von Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen,
Aufnahme von Krediten, Gründung, Erwerb und Veräußerung von
Gesellschaften und Geschäftsanteilen von Gesellschaften zur
Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele; bei denen der Verein durch
mindestens drei Vorstandsmitglieder vertreten wird.
3\. Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung
ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
4\. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl
ist zulässig. Damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße
gesetzliche Vertretung gesichert ist, bleibt der Vorstand bis zur
Neuwahl im Amt.
5\. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten
Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
6\. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das
Vermögen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche
Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt
er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige
Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Clubs zur
Prüfung zur Verfügung.
7\. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie
haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von
der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die
Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
8\. Der Vorstand kann "Fachliche Beiräte" oder "Wissenschaftliche
Beiräte" einrichten, die für den Club beratend und unterstützend tätig
werden; in die Beiräte können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der
Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
## §10 Finanzprüfer []{#paragraph10}
1\. Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die
Mitgliederversammlung zwei Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung
informieren sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten
der Mitgliederversammlung Bericht.
2\. Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
## §11 Erfa-Organisation []{#paragraph11}
1\. Der Club bildet zur Durchführung seiner Aufgaben regionale
Erfahrungsaustauschkreise (Erfa-Kreise). Sie bestimmen ihre
Organisationsstruktur selbst.
2\. Aufgabe der Erfa-Kreise ist ferner,
- 1\. die Entscheidungsfindung im Club zu fördern und vorzubereiten,
- 2\. Mitglieder für den Club zu werben,
- 3\. die Ziele des Clubs lokal umzusetzen.
3\. Beabsichtigt ein Erfa-Kreis, bestimmte Themen oder Aktivitäten mit
überregionalem Bezug an die öffentlichkeit zu tragen, ist dies vorher
mit dem Vorstand des Clubs abzustimmen.
4\. Jeder Erfa-Kreis bestimmt einen Erfa-Kreis-Vertreter. Die
Erfa-Kreise sollten sich eine Organisationsstruktur geben, die mit dem
Erfa-Beirat abzustimmen ist.
## §12 Erfa-Beirat []{#paragraph12}
1\. Der Erfa-Beirat besteht aus den Erfa-Vertretern, die Clubmitglieder
sind.
2\. Der Erfa-Beirat schlägt der Mitgliederversammlung aus seiner Mitte
den Erfa-Repräsentanten zur Wahl in den Vorstand vor.
3\. Der Erfa-Beirat wirkt bei der Führung der Club-Geschäfte beratend
und unterstützend mit. Er hat dabei insbesondere die Aufgabe, die
Belange der Erfa-Kreise zu vertreten.
4\. Der Erfa-Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der
Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
5\. Der Erfa-Beirat kann Erfa-Kreise aufnehmen oder ausschließen, soweit
der Vorstand keinen Widerspruch erhebt. Bei Unstimmigkeiten entscheidet
die Mitgliederversammlung.
## §13 Auflösung des Clubs []{#paragraph13}
Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das
Clubvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung.
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