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title: Vorratsdatenspeicherung
date: 2011-04-16 22:29:00 
updated: 2011-04-16 22:52:11 
author: admin
tags: 

Vorratsdatenspeicherung

<!-- TEASER_END -->

Mit Vorratsdatenspeicherung (english: data retention, im deutschen
Sprachgebrauch des Bundesministerium des Inneren mitunter auch als
Mindestspeicherung bezeichnet) wird die gesetzliche Verpflichtung
gegenüber Telekommunikationsanbietern (Zugangsanbietern) verstanden:

\- im Kontext von Telefonieanbietern Verkehrsdaten (also: welcher
Teilnehmer wann mit wem wie lange eine Verbindung unterhielt)

\- im Kontext von Internet-Service Providern die Speicherung der jeweils
an einen Teilnehmer zeitlich begrenzt vergebene (dynamische) IP-Nummer
zu speichern.

*Bislang* enthielt die Vorratsdatenspeicherung keine
Speicherungsverpflichtung im Bezug auf die aufgebauten
Internet-Verbindungen, ledliglich bei der Rückverfolgung von einem
Internet-Dienst auf einen Teilnehmer sollte die Auflösung der
dynamischen IP-Nummer über die Vorratsdatenspeicherung beim
Zugangsanbieter zum Teilnehmer führen.

Zu Trennen ist die Vorratsdatenspeicherung von der
Speicherungsverpflichtung der sogenannten Bestandsdaten, d.h. der Daten
die Aufschluss über den Inhaber eines Telekommunikationsanschlusses
zulassen. Die diesbezügliche Verpflichtung ergibt sich aus den [§ 111
TKG ("Daten für Auskunftsersuchen der
Sicherheitsbehörden")](http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__111.html "§111 TKG")
und [§ 112 TKG ("Automatisiertes
Auskunftsverfahren")](http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__112.html "§112 TKG")
die an anderer Stelle im Bezug auf die datenschutzrechtlichen Fragen
kritisiert wurden.

Der Chaos Computer Club ist vor allem klarer Gegner der
Vorratsdatenspeicherung, weil es eine Verpflichtung zum Speichern von
Daten sind, aus denen sich sensible Lebensumstände bzw.
Geschäftsverbindungen ableiten lassen, die sich wiederum klar gegen die
Interessen des Inhabers im Sinne der informationellen Selbstbestimmung
verwenden lassen.

Die Vorratsdatenspeicherung wurde bis zur Feststellung ihrer
Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht vor allem durch
den [Paragraphen 113a des
TKG](http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__113a.html "TKG §113a")
(Telekommunikationsgesetzes) gestaltet.

Der Chaos Computer Club hatte die Aufklärung des Sachverhaltes durch das
Bundesverfassungsgericht mit einem
[Gutachten](/de/vds/VDSfinal18.pdf "Gutachten des CCC zur Vorratsdatenspeicherung")
unterstützt.