1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
|
title: Hyperlinks sind strafbar?
date: 2004-10-08 00:00:00
updated: 2011-07-26 16:11:13
author: kerstin
tags: update, zensur
Wie in einem Gerichtsverfahren gestern festgestellt wurde, ist das Setzen von Hyperlinks zu einem Drahtseilakt geworden.
<!-- TEASER_END -->
Hinweis des Autors: Über die auf dieser Webseite verwendeten Hyperlinks
lassen sich möglicherweise Webseiten auffinden, die im Bundesland
Nordrhein-Westfalen oder anderen Staaten nicht betrachtet werden dürfen.
In dem gestern geführten Gerichtsverfahren in Stuttgart ([heise
berichtete](http://www.heise.de/newsticker/meldung/51930)) wurde der
Netzaktivist [Alvar Freude](http://alvar.a-blast.org/) zu einer
Geldstrafe verurteilt. Er hatte in seiner [Dokumentation zu den
Netzzensurbestrebungen der Bezirksregierung
Düsseldorf](http://odem.org/informationsfreiheit/o-ton--wieviel-und-was.html)
Hyperlinks zu den zu sperrenden Webseiten gesetzt.
Im Laufe des Prozesses kristallisierte sich heraus, daß allein die
Verwendung von Hyperlinks vom Gericht als Straftatbestand angesehen
wird. Ob eine Angabe der URL ohne Verlinkung zu den volksverhetzenden
Propaganda-Seiten ebenso strafbar ist, ließ sich nicht klären. Jedoch
sei an dieser Stelle ausdrücklich auf den Zweck der Berichterstattung
über Vorgänge des Zeitgeschehens verwiesen, der die beanstandete
Dokumentation nachkommt:
“StGB § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger
Organisationen”
“(1) Wer \[...\] Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt
sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation
fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder
Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in
Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”
“(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung
der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger
Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der
Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.”
Mit dem (noch nicht rechtskräftigen Urteil) läuft das Gericht konform zu
den [Argumenten der Bezirksregierung
Düsseldorf](http://dasalte.ccc.de/press/releases/2002/CCC20020320.html),
daß selbst mündige Bürger sich anhand der beanstandeten Webseiten keine
eigene Meinung bilden dürfen. Von offener Aufklärung zum
Realitätsabgleich kann hier nicht die Rede sein.
Weitere Informationen zum Thema sind auf unserer Webseite zu
[Internet-Zensur](/de/censorship/) verfügbar.
|