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author46halbe <46halbe@berlin.ccc.de>2010-01-27 22:52:41 +0000
committer46halbe <46halbe@berlin.ccc.de>2020-05-23 13:38:50 +0000
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1title: JMStV 1title: JMStV
2date: 2010-01-27 16:18:00 2date: 2010-01-27 16:18:00
3updated: 2010-01-27 16:20:36 3updated: 2010-01-27 22:52:41
4author: bine 4author: bine
5tags: 5tags: jmstv
6 6
7Der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag -- Das ganze Ausmaß der 7Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
8Problematik
9 8
10  9<!-- TEASER_END -->
11 10
12Seit dem 01.04.2003 gilt der neue "Staatsvertrag über den Schutz der 11Aktualisierte Informationen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
13Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien 12werden hier demnächst zu finden sein.
14(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)".
15
16Bereits vor kurzem wurde im Internet die Information verbreitet, dass ab
17dem Inkrafttreten des Vertrages Linux-Spiele nicht mehr verbreitet
18werden dürfen (s. a. <http://www.golem.de/0303/24770.html>.
19
20Ja, denken Sie, aber was hat das mit der Webseite zu tun?
21
22### Es geht dabei um den §5 JMSTV:
23
24*"§5 - Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote"*
25
26*"(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von
27Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und
28gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder
29zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder
30Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht
31wahrnehmen."*
32
33*"(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der
34Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem
35Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen
36Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für
37Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich
38sind."*
39
40*"(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen,
41dass er"*
42
43*"1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots
44durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich
45macht oder wesentlich erschwert oder"*
46
47*"2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht
48werden, so wählt dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen
49Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen."*
50
51*"(4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz
521 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine
53Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6
54Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine
55entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter
5616 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6
57Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach §14
58Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind,
59ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu
60tragen."*
61
62*"(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz
631 nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien
64seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für
65Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist."*
66
67*"(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum
68politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei
69Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der
70Darstellung oder Berichterstattung vorliegt."*
71
72Der o. g. Abs. 2 besagt, dass alle Angebote, bei denen keine
73Altersfreigabe erfolgt ist, als entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne
74des Absatzes 1 gelten.
75
76Laut Abs. 1 müssen Anbieter von solchen Angeboten dafür Sorge tragen,
77dass diese durch Kinder oder Jugendliche nicht erreicht werden können.
78
79In Abs. 3 steht, wie man als Anbieter seine Pflicht erfüllt: durch
80(Alters- und) Zugangskontrollen oder durch zeitliche Beschränkung des
81Angebotes.
82
83### Wer ist aber nun Anbieter? Was ist ein Angebot? Fallen Webseiten darunter?
84
85In §3 JMStV werden einige der verwendeten Begriffe definiert:
86
87*"§3 - Begriffsbestimmungen"*
88
89*"(1) \[...\]"*
90
91*"(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind"*
92
93*"1. "Telemedien" Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes und
94Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages, soweit sie
95nicht Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages sind,"*
96
97*"2. "Angebote" Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien,"*
98
99*"3. "Anbieter" Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien."*
100
101Unter einem Angebot ist also u. a. "Inhalte von Telemedien", unter
102Anbieter "Anbieter von Telemedien" (**nicht** Anbieter von Inhalten von
103Telemedien) zu verstehen.
104
105Telemedien sind "Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes und
106Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages, soweit sie
107nicht Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages sind".
108
109Im §2 Mediendienstestaatsvertrag wird Mediendienst wie folgt definiert:
110
111*"§2 - \[Geltungsbereich\]"*
112
113*"(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an
114die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten
115(Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung
116elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder
117mittels eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des
118Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt. Ferner bleiben die
119Bestimmungen des Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz
120erstmalig beschlossen Fassung, die Bestimmungen des
121Telekommunikationsgesetzes sowie der Bereich der Besteuerung
122unberührt."*
123
124Dass Webseiten als Inhalte von Mediendiensten zu sehen sind, hat in der
125Vergangenheit die Diskussion um die Sperrungsverfügungen der
126Bezirksregierung Düsseldorf gezeigt.
127
128### Zusammengefasst:
129
130Diese Webseite ist ein Inhalt eines Telemediums, nämlich eines
131Mediendienstes. Als solches ist es ein Angebot im Sinne des JMStV. Für
132ein Angebot im Sinne des JMStV gilt die "Eignung zur Beeinträchtigung
133der Entwicklung im Sinne von Absatz 1" als vermutet, "wenn sie nach dem
134Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen
135Altersstufe nicht freigegeben sind".
136
137Eine solche Freigabe ist bislang weder beantragt worden noch erfolgt.
138Also gilt dieses Angebot als ein solches nach §5 Abs. 1 JMStV.
139Dementsprechend müsste es besonders gegen den Zugriff von Kindern und
140Jugendlichen geschützt werden.
141
142**Ist es aber nicht.** Also liegt ein Verstoß gegen §5 Abs. 1 JMStV vor.
143**Diese Seite ist illegal.**
144
145Allerdings schränkt §5 Abs. 6 JMStV dies etwas ein. Dieses ist eine
146Informationsseite, die im weitesten Sinne über "politisches
147Zeitgeschehen" berichtet und somit nicht dem §5 Abs. 1 JMStV unterliegt.
148Aber gilt das auch für Ihre Homepage? Die Folgen eines Verstoßes stehen
149übrigens in §24 JMStV:
150
151*"§24 - Ordnungswidrigkeiten"*
152
153*"(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder
154fahrlässig \[...\]"*
155
156*"4. entgegen §5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die
157geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer
158eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
159beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder
160Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht
161wahrnehmen, \[...\]"*
162
163*"(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro
164geahndet werden."*
165
166Das Ziel des Gesetzesgebers dürften die gewaltverherrlichen,
167rechtsextremistischen und XXX-Seiten im Internet gewesen sein. Es
168scheint, man ist etwas über das Ziel herausgeschossen...
169
170### Was tun?
171
172 
173
174- Beteiligen Sie sich an der Aktion "Diese Seite ist illegal" und
175 verlinken Sie Ihre eigene Seite auf diese.
176- Versuchen Sie eine Altersfreigabe für Ihre Seite zu erhalten. (Das
177 Jugendschutzgesetz kennt jedenfalls keine Altersfreigabe für
178 Webseiten?) Ihre zuständige Landesanstalt für Medien oder die
179 Kommission für Jugendmedienschutz wird sich gern damit befassen :)