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title: Vorratsdatenspeicherung
date: 2011-04-16 22:29:00 
updated: 2014-09-01 16:58:35 
author: kerstin
tags: vds, vorratsdatenspeicherung, verkehrsdaten, metadaten, bestandsdaten

Unter Vorratsdatenspeicherung (englisch: data retention, im deutschen
Sprachgebrauch des Bundesministerium des Innern mitunter auch
"Mindestspeicherung") wird die gesetzliche Verpflichtung gegenüber
Telekommunikationsanbietern (Zugangsanbietern) verstanden,

\- im Kontext von Telefonie Verkehrsdaten (also: welcher Teilnehmer wann
mit wem wie lange eine Verbindung unterhielt) und

\- im Kontext von Internet-Service-Providern die jeweils an einen
Teilnehmer zeitlich begrenzt vergebene (dynamische) IP-Nummer zu
speichern.

*Bislang* enthielten die gesetzlichen Regelungen zur
Vorratsdatenspeicherung keine Speicherungsverpflichtung im Bezug auf die
aufgebauten Internet-Verbindungen, ausschließlich bei der Rückverfolgung
von einem Internet-Dienst auf einen Teilnehmer sollte die Auflösung der
dynamischen IP-Nummer über die Vorratsdatenspeicherung beim
Zugangsanbieter zum Teilnehmer führen.

Zu trennen ist die Vorratsdatenspeicherung von der
Speicherungsverpflichtung der sogenannten Bestandsdaten, d. h. der
Daten, die Aufschluß über den Inhaber eines
Telekommunikationsanschlusses zulassen. Die diesbezügliche Verpflichtung
ergibt sich aus den [§ 111 TKG ("Daten für Auskunftsersuchen der
Sicherheitsbehörden")](http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__111.html "§111 TKG")
und [§ 112 TKG ("Automatisiertes
Auskunftsverfahren")](http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__112.html "§112 TKG"),
die an anderer Stelle im Bezug auf die datenschutzrechtlichen Fragen
kritisiert wurden.

Der Chaos Computer Club ist klarer Gegner der Vorratsdatenspeicherung,
gegen eine Verpflichtung zum Speichern von Daten, aus denen sich
sensible Lebensumstände bzw. Geschäftsverbindungen ableiten lassen, die
sich wiederum klar gegen die Interessen des Inhabers im Sinne der
informationellen Selbstbestimmung verwenden lassen.

Die Vorratsdatenspeicherung wurde bis zur Feststellung ihrer
Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht vor allem durch
den [Paragraphen 113a des
TKG](http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__113a.html "TKG §113a")
(Telekommunikationsgesetzes) gestaltet. Die damalige EU-Kommissarin für
Innenpolitik, Cecilia Malmström, verteidigte die EU-Richtlinie zur
Vorratsdatenspeicherung, welche die Grundlage des verfassungswidrigen
deutschen Gesetzes war.

Der Chaos Computer Club hatte die Aufklärung des Sachverhaltes durch das
Bundesverfassungsgericht mit einem
[Gutachten](/de/vds/VDSfinal18.pdf "Gutachten des CCC zur Vorratsdatenspeicherung")
unterstützt.

Die Nützlichkeit der Vorratsdatenspeicherung wird von Befürwortern
allenthalben betont, ist aber gerade nicht der Kernpunkt der Diskussion.
Dennoch zeigten die [Daten der österreichischen
Vorratsdatenspeicherung](http://futurezone.at/netzpolitik/heimische-vorratsdaten-fuer-diebstahlsdelikte/24.598.500),
daß die angeblich schwersten Straftaten, bei denen die Datensätze
abgerufen werden sollten, in Wahrheit in erster Linie Diebstahlsdelikte
waren, außerdem Stalking. Bei Organisierter Kriminalität oder Taten, die
als Terror definiert sind, wurden die zwangsweise gespeicherten Daten in
genau null Fällen verwendet.

Frank Rieger, Sprecher des CCC, hat eine
[allgemeinverständliche Erklärung zur
Vorratsdatenspeicherung](http://www.faz.net/aktuell/vorratsdatenspeicherung-du-kannst-dich-nicht-mehr-verstecken-1937442.html?printPagedArticle=true "vds")
geschrieben, die vor dem Urteil des BVerfG am 2. März 2010 erschien.